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Gegenstände vom Arbeitsplatz geklaut und verkauft - was für eine Strefe erwaret mich?

15. Mai 2011 15:00 |
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Strafrecht


Ich habe ungefähr 2- 3 Jahre lang bei meinem alten Arbeitsplatz waren gestohlen und diese bei Ebay verkauft. Schaden ungefähr 30000 Euro.
Wie viel ich verdient habe weiß ich nicht mehr genau, ungefähr die Hälfte vom Schaden schätze ich.
Das Ganze ist jetzt aufgeflogen. Ich wurde sofort Fristlos gekündigt. War am selben Tag mit meinen alten Arbeitgeber beim Notar und habe eine „Schadenswiedergutmachung i.H.v. 30000 €" (weiß nicht mehr genau wie dieses Formular hieß) unterschrieben. Nachdem dies geschehen ist, wurde die Polizei gerufen und eine Strafanzeige von meinen alten Arbeitgeber gestellt. Die Polizei hat mich vernommen, ich war von Anfang an kooperativ, geständig und habe die Tat auch bereut! Nach der Vernehmung wurde anschließend mein Haus (Zimmer durchsucht). Mein Handy und Computer wurden Sichergestellt, da dies ein Beweismittel ist und sich evtl. was drauf befinde was von Bedeutung währe lt. Polizeibeamten.
Ich bin 20 Jahre alt, vorbestraft bin ich nicht nur aktenkundig bei der Polizei gewesen wegen Fahrraddiebstahl. Diese Anklage wurde von der Staatsanwaltschaft damals fallen gelassen, wegen Desinteresse der Öffentlichkeit.

Mit welchem Strafmaß habe ich zu rechnen?
Wann bekomme ich meinen sichergestellten Gegenstände (PC und Handy) wieder?
Soll ich mir bei dieser Angelegenheit einen Anwalt nehmen oder nicht? Wenn ja, was für Kosten kommen ungefähr auf mich da zu?
Täte es eine Möglichkeit geben das Strafverfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beenden und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu vermeiden, da ich ja den Schaden wieder gut machen will sprich zurückzahlen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

1. Mit welchem Strafmaß habe ich zu rechnen?

Dies ist wohl der Faktor, der in einem Strafverfahren am schlechtesten vorherzusehen ist.

In Ihrem Fall stellt sich zunächst einmal die Frage, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Aufgrund Ihres Alters wäre prinzipiell beides möglich.

Bei einer Behandlung nach Erwachsenenstrafrecht käme wohl eine Bestrafung wegen Diebstahls oder Unterschlagung in Betracht. Hier wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 3 (Unterschlagung) bzw. 5 Jahren (Diebstahl) bzw. jeweils auch eine Geldstrafe möglich.

Die Verurteilung zu einer einer Freiheitsstrafe, die Sie tatsächlich „absitzen" müssen, halte ich aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft und geständig sind für unwahrscheinlich.

Am wahrscheinlichsten dürfte in Ihrem Fall eine Geldstrafe sein, wobei sich deren genaue Höhe nicht vorhersagen lässt. Dies liegt daran, dass sehr viele Umstände Auswirkungen auf die Höhe der Strafe haben (z.B. Ihr Einkommen und Ihr Verhalten während der Gerichtsverhandlung)

Bei einer Behandlung nach dem Jugendstrafrecht wäre das Spektrum möglicher Bestrafungen größer. Es reicht von Weisungen des Gerichts über Verwarnungen bis hin zu einer Jugendstrafe.

In jedem Falle wäre es für Sie günstiger, wenn Jugendstrafrecht Anwendung findet. Hierüber befindet zunächst die Staatsanwaltschaft und anschließend das zuständige Gericht.

2. Wann bekomme ich meinen sichergestellten Gegenstände (PC und Handy) wieder?

Sie erhalten die Gegenstände zurück, wenn diese von den Ermittlungsbehörden nicht mehr für die Beweissicherung benötigt werden.

Sie können jederzeit die Herausgabe beantragen. Wenn die Ermittlungen dann abgeschlossen sind, sollten Sie die Geräte wieder zurück erhalten.

3. Soll ich mir bei dieser Angelegenheit einen Anwalt nehmen oder nicht? Wenn ja, was für Kosten kommen ungefähr auf mich da zu?

Ich rate Ihnen dringend dazu einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

Dieser kann deutlich besser als Sie selbst darauf hinwirken, dass in Ihrem Fall Jugendstrafrecht angewendet wird und er kann Ihnen außerdem dabei helfen, die sichergestellten Gegenstände heraus zu verlangen.

Sofern ein Verteidiger Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht vertritt dürften sich die Kosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) (bei einem Hauptverhandlungstermin) auf ca. 830,00 € zzgl. Kopier- und eventueller Fahrtkosten belaufen.

4. Täte es eine Möglichkeit geben das Strafverfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beenden und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu vermeiden, da ich ja den Schaden wieder gut machen will sprich zurückzahlen.

Im Erwachsenenstrafrecht gäbe es die Möglichkeit einer Einstellung wobei diese meiner Ansicht nach aufgrund der Höhe des Schadens ausscheiden dürfte.

Im Jugendstrafrecht wiederum erscheint mir die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gerade im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Schadens als durchaus möglich.

Deshalb nochmal mein dringender Rat, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, um sich von diesem verteidigen zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

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