Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Arbeitsvertrag bzw. der Vereinbarung hinsichtlich der Altersteilzeit ist eine Nebenbeschäftigung grundsätzlich möglich.
Sofern es sich um eine neu aufgenommene Nebentätigkeit handelt, würden dem Arbeitgeber gewährte Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit jedoch unter Umständen verloren gehen bzw. zum Ruhen kommen, sollte die Nebenbeschäftigung über eine gerüngfügige Beschäftigung hinausgehen.
Daher sollte eine solche Beschäftigung nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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