Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage anhand der vorgegebenen Informationen wie folgt:
Zunächt ist mir nicht klar, ob es sich bei dem von Ihnen geschilderten Recht tatsächlich um einen Nießbrach handelt. Dies scheint mir eher eine Reallast oder Rentenschuld zu sein.
Wie dem auch sei, ich setze zunächst voraus, dass die Tante tatsächlich bereits im Grundbuch mit Ihrem besagten Recht eingetragen ist.
Sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine Rentenschuld handeln, ist Ihre Anfrage schnell beantwortet, denn dann müsste eine entsprechende Ablösesumme, auch im Grundbuch, vermerkt sein.
Diese müssten Sie an Ihre Tante auszahlen, wenn Sie die Rentenschuld kündigen.
Handelt es sich bei Ihnen nicht um eine Rentenschuld und ist keine bestimmte Summe für eine Ablösung angegeben, so würde ich Ihnen dennoch raten, Ihrer Tante eine entsprechende einmalige Ablösesumme zu zahlen.
Diese Ablösesumme kann man anhand des Lebensalters und der noch zu erwartenden durchschnittlichen Lebenserwartung Ihrer Tante errechnen. Angaben zur durchschnittlichen Lebenserwartung eines Menschen können Sie z.B. beim statistischen Bundesamt unter www.destatis.de abrufen.
Ggf. hat Ihre Tante auch einen Anspruch auf eine "einmalige" Ablösesumme. Dies kann man in diesem Rahmen jedoch nicht abschließend beurteilen.
In jedem Fall dürfte eine einmalige Abfindung, bzw. Ablösesumme auch aus praktischen Erwägungen der einzig gangbare Weg sein. Wie wollen Sie sonst sicherstellen, dass Ihre Tante auch tatsächlich die Ihr zustehenden Monatsmieten für die Zukunft erhält. Die Probleme mit den Konten, bzw. Kontoinhabern haben Sie selber bereits erkannt und angesprochen. Wer soll Kontoinhaber bei einer Geldanlage werden? Sofern das nicht Ihre Tante ist, gibt es für diese immer ein Risiko. Es dürfte wohl kaum möglich sein, dies mit entsprechenden Vereinbarungen auszuschalten.
Eine entsprechende einmalige Ablösesumme, zu zahlen aus dem Verkaufserlös, ist eigentlich die übliche Vorgehensweise bei einem solchen Sachverhalt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Sofern Ihnen noch etwas unklar ist, können Sie gerne eine für Sie kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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