Alter Unterhaltstitel
10.04.2019 11:43
| Preis:
25,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe erfahren, dass mein Vater, zu dem ich nie Kontakt hatte, verstorben ist. Neben zwei anderen ehelich geborenen Kindern, bin ich das dritte rechtmäßige Kind und außerehelich geboren.
Es gibt einen DDR-Unterhaltstitel von 1977 ohne zeitliche Beschränkung. Dort steht, dass er „bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit" Unterhalt zu zahlen hatte. 1987 wurde der Betrag noch einmal angehoben, auch hier gab es dann keine zeitliche Einschränkung. Auch habe ich ein Schreiben meiner Mutter aus dem Jahr 1994 gefunden, aus dem hervorgeht, dass sie im Zuge meiner Volljährigkeit eine erneute Unterhaltsüberprüfung machen ließ oder zumindest einen entsprechenden Antrag stellen wollte. Weitere Unterlagen dazu fehlen.
1996, also bereits nach meiner Volljährigkeit, schrieb meine Anwältin an meinen Vater, dass sie zur Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche durch mich beauftragt wurde und sie schrieb weiterhin, dass er „nach wie vor verpflichtet (war), Unterhalt an (mich) zu zahlen, da (ich) noch nicht wirtschaftlich selbständig (war)". Hier würde ich also davon ausgehen, dass sie sich auf einen bestehenden und gültigen Titel bezieht. In einem weiteren Schreiben an mich bezog sie sich wörtlich auch auf das „alte DDR-Unterhaltsurteil", in dem Sinne als dass eine Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden muss, insofern mein Vater weiterhin 150 DM bezahlt. Bis ca. Oktober 1997 hat mein Vater dann Zahlungen geleistet. Danach hatte mein Vater dann die Unterhaltszahlungen eingestellt, sich im selben Jahr jedoch ein Haus gekauft hat - was ich erst viel später erfahren habe. Da er selbständig war, ist davon auszugehen, dass er dem Amt gegenüber nicht die vollen Einkünfte offengelegt hat. Weil meine Mutter zahlungsunfähig war, bezog ich während des Studiums demnach voll BaföG, das ich später natürlich zur Hälfte zurückzahlen musste.
Meine hauptsächliche Frage wäre, 1.) ob das DDR-Unterhaltsurteil nach meiner Volljährigkeit noch Gültigkeit hatte und ob ich demnach jetzt nachträglich Unterhaltsforderungen stellen könnte.
Welche Auswirkungen hätte dies auf meinen Pflichtanteil? (Per Testament wurde ich sehr wahrscheinlich vom Erbe ausgeschlossen).
Inwiefern lässt sich der Hauskauf bei der Ermittlung seiner damaligen Einkommens anrechnen und wäre eine nachträgliche Bafög-Brechnung sinnvoll - beim Finanzamt und beim BaföG-Amt wurden von ihm ja wahrscheinlich nur die geschönten Einkünfte offengelegt. Der Kaufbetrag des Hauses war sicherlich sehr niedrig, weil es sich in einer abgelegenen, unpopulären dörflichen Lage befindet. Der aktuelle Wert is mir (noch) nicht bekannt.
Meine Anwältin meinte gestern zu diesem Thema, dass ich mit Erreichen der Volljährigkeit einen neuen Titel hätte beantragen müssen.
Vielen Dank!