Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Zunächst einmal ist festzustellen, daß Ihre Einrichtung nicht Vertragspartner der Regio Reclam geworden ist, wenn Ihre PDL nicht berechtigt war, Willenserklärungen für Sie abzugeben und Sie auch im Nachhinein diese Erklärung (das unterschriebene Fax) genehmigen. Im Ergebnis wäre Ihre PDL gemäß § 179 Abs. 1 BGB
grundsätzlich zur Vertragserfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
Vorliegend gehe ich davon aus, daß das Fax das äußere Erscheinungsbild einer Bestätigung der Adressdaten für einen bereits bestehenden Vertrag oder für einen kostenlosen Eintrag vermittelte und sich lediglich „im Kleingedruckten" ein Hinweis darauf findet, daß erst durch die Rückantwort ein Vertrag geschlossen werden soll und zu welchen Kosten. In diesem Fall kann die Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Diese Anfechtung kann innerhalb eines Jahres erfolgen, § 124 BGB
.
Hilfsweise kann auch eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB
erklärt werden. Eine solche muß unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Insofern sollte ein entsprechendes Schreiben noch heute oder morgen an die Regio Reclam gefaxt werden.
Eine mögliche Formulierung wäre:
„Hiermit fechte ich einen etwaig durch das Fax vom … zur im Betreff genannten Kundennummer … geschlossenen Vertrag gemäß § 123 BGB
wegen arglistiger Täuschung an.
Hilfsweise erkläre ich gemäß § 119 BGB
die Anfechtung wegen Irrtums."
Detaillierte Ausführungen sind hierbei nicht nötig.
Nach meiner Erfahrung besteht nach Erklärung der Anfechtung kein Risiko, von der Regio Reclam erfolgreich in Anspruch genommen zu werden. Wollen Sie sich jedoch die Möglichkeit offenhalten, die mangelnde Vertretungsmacht Ihrer PDL nötigenfalls ins Feld zu führen, so sollte diese ebenfalls die Anfechtung gegenüber der Regio Reclam erklären.
Da das Schreiben der Regio Reclam sich nicht an Verbraucher richtet, besteht auch kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine entsprechende Belehrung ist folgerichtig nicht in dem Fax enthalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
In ein etwaiges Schreiben Ihrer PDL kann weiterhin auch noch unter Hinweis auf die eigene Verbrauchereigenschaft der PDL hilfsweise der Widerruf der Willenserklärung gemäß § 355 BGB
erklärt werden.
Ich gehe zwar davon aus, daß ein solches Widerrufsrecht nicht besteht, abschließend geklärt ist diese Frage aber wohl noch nicht.