Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
in den Jahren 1940 bis 1945 wurden während der Besetzung Norwegens nach Schätzungen bis zu 12.000 Kinder gezeugt. Davon entfallen etwa 8000 auf Zeugungen nach dem Lebensborn-Programm.
Der Lebensborn e. V. war im Dritten Reich ein von der Schutzstaffel der NSDAP getragener, staatlich geförderter Verein, dessen Ziel es war, auf der Grundlage der Nationalsozialistischen Rassenhygiene und Gesundheitsideologie die Erhöhung der Geburtenrate „arischer“ Kinder auch aus außerehelichen Beziehungen herbeizuführen. Dies sollte durch anonyme Entbindungen und Vermittlung der Kinder zur Adoption erreicht werden, bevorzugt an Familien von SS-Angehörigen.
Die Nationalsozialisten hatten eigens acht Lebensborn-Heime in Norwegen errichten lassen, weil ihnen Norwegerinnen für die „Aufnordung“ des „germanischen Blutes“ entsprechend der Rassenideologie am geeignetsten erschienen.
Nachdem die Thematisierung der Behandlung von Kriegskindern in den 80 und 90 Jahren in Norwegen zunahm, jedoch die Einsetzung einer Untersuchungskommission abgewiesen wurde, bat schließlich der Ministerpräsident Kjell Magne Bondevik 2001 für die Diskriminierung der „tyskerbarn“ und ihrer Mütter in Norwegen um Entschuldigung.
Klagen von sogenannten Kriegskinder wegen erlittener Diskriminierungen wurden aufgrund von eingetretener Verjährung abgewiesen. Gleichwohl hat das Parlament die Regierung Norwegens angewiesen sich mit den Betroffenen zu einigen. Daraufhin wurden erstmals Entschädigungszahlungen an sogenannte Kriegskinder angekündigt und auch ausgezahlt.
Da der Rechtsweg in Norwegens ausgeschöpft war, haben einige der Betroffenen in 2007 Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Norwegen eingereicht.
Ein Zeitpunkt für die in Strassburg anstehende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage auf Schadensersatz wurde nicht genannt.
Norwegen ist bislang nicht der Europäischen Gemeinschaft beigetreten. In 2004 hat sich die Bevölkerung mit knapper Mehrheit gegen einen Beitritt entscheiden.
Hinsichtlich der Einreise nach Deutschland ist dies für Norweger im Rahmen des Schengener Abkommens möglich. Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis kann gem. § 36 Abs. 2 AufenthG
erteilt werden.
§ 36 AufenthG
2004 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Allerdings bedarf es hierzu der Mitwirkung der Familienangehörigen in Deutschland. Inwieweit diese dann gewährt wird und ob die Angehörigen in Deutschland im Einzelfall gewillt und auch in der Lage sind, Verwandte aus Norwegen (häufig auch von Kriegskindern der Nachfolgestaaten der Sowjetunion (GUS)) aufzunehmen, ist weniger ein rechtliches sondern zwischenmenschliches und u.U. auch ein finanzielles Problem.
Insoweit kann eine Zusammenführung von Familie auch aus den vorgenannten Gründen scheitern, was im Ergebnis dann auch zu einer Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis führt. Dies mag dann im ersten Blick menschenverachtend wirken, kann jedoch auch Gründe in der Familie selbst haben. Insoweit sind die damit verbundenen Schicksaale immer eine Einzelbetrachtung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen bei diesem heiklen Thema einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank.
Ich denke trotzdem, dass auch die EU nicht ewig sein wird !
Wie jetzt in dem aktuellen Fall mir Irland betonte sogar unser Innenminister, Dr. Wolfgang Schäuble, dass Deutschland aus der EU u.U. austreten könnte.
Ich habe vielerorts vernommen, dass dies der aktuelle Vertrag der EU so nicht oder nur bei schweren Vergehen hergibt !
Irren hier jetzt alle ?
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f153862.html#frage153862
Dort nenn Herr Schäuble nun ein Urteil des BVerfGE 89, 155
, 190
und bejaht nun grundsätzlich die Möglichkeit, aus der EU austreten zu können !
Irrt hier der Innenminister ?
Vielen Dank...
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da es sich um ein neues Thema handelt, was über die ursprüngliche Fragestellung hinausgeht, bitte ich Sie eine neue Frage einzustellen.
Ich bitte um Verständnis.
Mit besten Grüßen