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Allein-Testament oder Gesetzl.Erbfolge?

31. März 2009 13:48 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Bekanntenkreis kommt oft das Thema "Vererben" zur Sprache.
Überwiegender Tenor: die Frau soll Alleinerbe sein oder "Berliner Testament".
Alles andere sei unzumutbar für die Frau. Ich möchte es aber bei der "gesetzl. Erbfolge" belassen, evt. mit Erwähnung in "mein letzter Wille". Grund: An 40 Jahre Ehe haben die Kinder ihren Anteil; ich möchte das somit zeigen.
Materiell geht es um: gemeinsame EW, Wert rd. 120000 €, davon noch Tilgung offen bei Labo mit 20000 €. Sparbuch mit 10000 €. auf meinen Namen für Beerdigung etc.
1. Ist es richtig, daß von meiner EW-Hälfte 50% an die Frau, der Rest an die Kinder geht - und kann diese gesetzl. Erbfolge ausdrücklich in "mein letzter Wille" erwähnt werden?
2. Schließt das Allein-Testament wirklich alle Nachteile und Unzumutbarkeiten aus
3. Im letzten Willen möchte ich auch meine Beerdigung festlegen. Was kostet dieses Papier zur Vorlage und Absegnung in einer Kanzlei?
Mit freundlichen Grüßen

31. März 2009 | 14:32

Antwort

von


(608)
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
leben Sie mit Ihrer Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist der gesetzliche Erbanteil Ihrer Frau 1/2 Ihres Vermögens; §§ 1931 , 1371 BGB . Sie können dies auch in Ihrem Testament ausdrücklich aufnehmen.

2.
Wird der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt haben vorhandene Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; § 2303 BGB . Ob die Kinder den Pflichtteil einfordern hängt natürlich von den gegebenen Umständen ab.
Das Risiko für den Erblasser besteht darin, dass der überlebende Ehegatte seinerseits das Vermögen durch Testament einem Dritten und nicht zwingend den Kindern vererben muss. Ein gemeinsames Testament kann dies, bei richtiger Formulierung, ausschließen.

3.
Im Testament können Sie auch Anweisungen für Ihre Beerdigung treffen. Damit diese auch umgesetzt werden können Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

4.
Das Aufsetzen eines Testamentes oder die Überprüfung richtet sich gewöhnlicherweise nach dem Gegenstandswert der Erbschaft und der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Bei einem angenommenen Wert der Erbschaft von EUR 60.000 sind dies EUR 1.336,37.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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