Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Alkoholkranke Ex verweigert die Auszug aus meinem Haus

1. Juli 2017 11:02 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Roger Neumann

Guten Tag,
seit 1,5 Jahren wohnt mein Freund jetzt in meinem Haus.
Ich bin seit 5 Monaten wegen Depression krank geschrieben und sein Verhalten unter dem täglichen Alkoholkonsum trägt keinesfalls zu meiner Genesung bei.
Im April habe ich ihm mündlich 3 Monate Frist zum Auszug gegeben. Nachdem er keinerlei Bemühungen um Wohnungssuche tut und ich ihn darauf angesprochen habe, bestreitet er die Abmachung.
Wir haben keinen Mietvertrag untereinander, das Haus ist mein Eigentum. Er beteiligt sich monatlich an Unterhaltskosten ( all inklusiv).
Somit habe ich eine schriftliche Kündigung der Wohnverhältnisses verfasst und mit einer Frist von 1 Monat ihm per Einschreiben zukommen lassen.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier juristisch gesehen eher um Überlassung des möblierten Wohnraumes und nicht um Mietvertrag. Er besteht auf 3 monatigen Kündigungsfrist.
3 Monate halte ich die Situation aber psychisch nicht aus!!
Bin ich im Recht ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich unterstelle bei meiner Antwort, dass es sich bei Ihrem Haus um ein Einfamilienhaus handelt, in dem Sie selbst auch wohnen.

Ihre Schilderungen entnehme ich außerdem, dass die Wohnräume von Ihnen möbliert wurden.

Wenn das so ist, liegt ein Fall von § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Dann können Sie nach § 573 c Abs. 3 BGB das Mietverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf ebendieses Monats kündigen.

Ich kann nicht beurteilen, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung diesen Anforderungen entspricht oder gegebenenfalls entsprechend umgedeutet werden kann. Jedenfalls haben Sie die Möglichkeit, bis spätestens zum 15. Juli erneut die Kündigung zum 31. Juli auszusprechen.

Obwohl es nach dem Oben gesagten nicht mehr darauf ankommt stelle ich vorsorglich klar, dass es sich bei dem zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund bestehenden Vertragsverhältnis ohne jeden Zweifel um ein Mietverhältnis handelt. Dafür reicht jede für die Nutzungsüberlassung eine geleistete Gegenleistung, es kommt nicht auf die Höhe an, auch eine Gefälligkeitsmiete reicht, auch eine Beteiligung an den Nebenkosten reicht zur Annahme eines Mietverhältnisses, sogar dann, wenn sie nur vorübergehend gewährt wird.

Aber wie gesagt: es kommt nicht darauf an, Sie könne wie oben beschrieben kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER