Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle bei meiner Antwort, dass es sich bei Ihrem Haus um ein Einfamilienhaus handelt, in dem Sie selbst auch wohnen.
Ihre Schilderungen entnehme ich außerdem, dass die Wohnräume von Ihnen möbliert wurden.
Wenn das so ist, liegt ein Fall von § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
vor. Dann können Sie nach § 573 c Abs. 3 BGB
das Mietverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf ebendieses Monats kündigen.
Ich kann nicht beurteilen, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung diesen Anforderungen entspricht oder gegebenenfalls entsprechend umgedeutet werden kann. Jedenfalls haben Sie die Möglichkeit, bis spätestens zum 15. Juli erneut die Kündigung zum 31. Juli auszusprechen.
Obwohl es nach dem Oben gesagten nicht mehr darauf ankommt stelle ich vorsorglich klar, dass es sich bei dem zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund bestehenden Vertragsverhältnis ohne jeden Zweifel um ein Mietverhältnis handelt. Dafür reicht jede für die Nutzungsüberlassung eine geleistete Gegenleistung, es kommt nicht auf die Höhe an, auch eine Gefälligkeitsmiete reicht, auch eine Beteiligung an den Nebenkosten reicht zur Annahme eines Mietverhältnisses, sogar dann, wenn sie nur vorübergehend gewährt wird.
Aber wie gesagt: es kommt nicht darauf an, Sie könne wie oben beschrieben kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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