Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal: Bisher haben Sie alles richtig gemacht. Ich kann zwar nicht ganz nachvollziehen, an wen die Miete beim Amtsgericht konkret überwiesen wird und weshalb genau – allerdings scheint das im vergangenen Jahr ja unproblematisch funktioniert zu haben. Richtig ist auf jeden Fall, dass Sie allen Personen gegenüber, die als Rechtsnachfolger Ihrer ehemaligen Vermieterin in Betracht kommen, die Kündigung erklärt haben.
In Bezug auf die Rückgabe ist für Sie zunächst einmal entscheidend, dass Sie dies in einer Weise angeboten haben, dass die Rechtsnachfolger dies auch annehmen können. Dass Sie das im Zweifelsfall auch nachweisen können, ist umso besser.
Insoweit spielt es nun auch keine große Rolle mehr, wem Sie die Schlüssel (und die Wohnung) übergeben. Wenn nur eine Erbin auftaucht, dann geben Sie ihr alle drei Schlüssel. Ich weiß nicht genau, weshalb Sie so sicher sind, dass genau dies nicht möglich sei. Vielleicht können Sie das über die Nachfragefunktion noch einmal aufklären. Aber die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind regelmäßig Gesamtgläubiger, bzw. Gesamtschuldner. Leisten Sie an ein Mitglied der Erbengemeinschaft, dann ist das für Sie auch den anderen Mitgliedern gegenüber schuldbefreiend. Wenn die sich dann intern darum streiten, wer am Ende des Tages wie viele Schlüssel bekommt, muss Sie das nicht mehr interessieren.
Wenn es später beispielsweise um die Mietkaution geht, wäre es das gleiche Prinzip, nur andersherum: Sie können von jeder Miterbin die volle Kaution fordern. Keinesfalls nur 1/3. Sobald Sie aber den vollen Kautionsbetrag zurückerhalten haben, können Sie den Betrag von den anderen Miterben nicht noch einmal fordern. Auch das müssen die dann unter sich klären.
Nur, wenn gar nicht geklärt ist, wer überhaupt Erbe ist oder niemand zur Übergabe kommt, könnte eine Hinterlegung sinnvoll sein. Ansonsten geben Sie die Schlüssel der Erbin oder einem sonstigen bevollmächtigten Vertreter vor Ort – und auch da sollten Sie einen neutralen Zeugen dabeihaben.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Freundliche Grüße aus Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
Braamkamp 14
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Rechtsanwalt Jörn Blank
Guten Tag Herr Blank,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bezüglich der Überweisung ans Amtsgericht: Die Erben sind zerstritten (kommunizieren, wenn überhaupt, nur über Anwälte) und sich alle nicht einig und konnten kein einzelnes gemeinsames Konto nennen. Da ich das gesamte Geld aber (laut anwaltlichen Rat den ich hier bekommen habe, ich weiß nicht ob Sie das über mein Profil sehen können) nicht nur an eine Erbin auszahlen darf, geht die Miete jetzt eben per Hinterlegungssache an das Amtsgericht. Wenn ich diese nicht dort offiziell hinterlege, komme ich (wenn es einmal darauf ankommen sollte) meiner mietvertraglichen Zahlungspflicht nicht nach. Und jeweils 1/3 der Miete auf die unterschiedlichen Konten der einzelnen Erben überweisen "gilt" auch nicht.
Wenn ich das Thema richtig verstanden habe, sind mehrere Erben nur gemeinsam handlungsfähig oder es gibt einen gemeinsam bestimmten Bevollmächtigten (hier nicht der Fall).
Ich möchte definitiv so wenig Reibungspunkte wie möglich schaffen, um vor allem die Kaution zeitnah wieder zu bekommen (mit I. gab es schon mit vielen Vormietern Reibereien bezüglich der Kaution, da gibt es also eine Vorgeschichte).
Bezüglich der Schlüssel: Ich habe versucht mich im Internet über dieses Problem zu informieren und habe nur herausgefunden, dass ich (wie auch bei der Miete) entweder allen oder keinem die Schlüssel übergeben darf. Zugegeben, meinen genauen Fall mit einer zerstrittenen und sich nicht einigen Erbengemeinschaft habe ich nicht gefunden (deswegen hier die Frage).
Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Miterben da ein Fass aufmachen, wenn ich nur einer Person alles übergebe (was ja theoretisch ihr Problem wäre, da sie ja zur Übergabe kommen könnten, aber so funktioniert das ja leider nicht immer).
Wenn Sie nun aber sagen, es ist in Ordnung auch nur einer Erbin alles zu übergeben (mit Quittung und Zeugen natürlich), dann ist das für mich auch okay und dann werde ich das so machen. :)
Ich möchte nur definitiv vermeiden, hinterher in einen Rechtsstreit zu geraten, weil ich das anders hätte lösen müssen (ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung aber sowas muss man ja trotzdem nicht haben, wenn es sich vermeiden lässt).
Vielen Dank besonders für die Information bezüglich der Kaution, das wusste ich noch nicht!
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Antwort des Kollegen konnte ich leider nicht nachlesen, aber ich vermute, dass die unterschiedlichen Ansätze daraus resultieren, dass aus der Ferne nicht beurteilt werden konnte, ob hier vielleicht eine Person gar nicht erbberechtigt oder aus sonstigen Gründen davon ausgeschlossen ist, für die Erbengemeinschaft etwas entgegenzunehmen. Wenn ich Ihre Bezeichnungen „Erbin" und „Erbengemeinschaft" zu wörtlich genommen haben sollte, dann muss ich ebenfalls einschränkend sagen, dass sie die Schlüssel natürlich niemanden zurückgeben dürfen, der nicht erbberechtigt ist.
Das Problem dürfte allerdings sein, dass Ihnen das Amtsgericht die Schlüssel gar nicht abnehmen wird, da dort nur Geld, Wertpapiere, Urkunden und leicht einzulagernde „Kostbarkeiten" hinterlegt werden können. Eine solche „Kostbarkeit" muss einen eigenen Wert haben. Ein Schlüssel – auch wenn er zu einem Schließfach voller Diamanten passt – gehört nicht dazu. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, müssten Sie den Erben das Angebot machen, den Schlüssel entgegenzunehmen (haben Sie ja schon) UND von dem Erben, der sich bereit erklärt, den Schlüssel entgegenzunehmen, einen Nachweis seiner Berechtigung verlangen. Ansonsten müssten Sie die Schlüssel selbst aufbewahren, alle Erben noch einmal anschreiben und mitteilen, dass der Schlüssel jederzeit übergeben werden kann – empfehlen ich dieses Vorgehen jedoch nicht, da in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit wohl erst recht hoch ist, in einen Rechtsstreit zu geraten, weil solange niemand in die Wohnung kommt, beispielsweise eine weitere Vermietung nicht möglich ist und Einnahmeverluste entstehen.