Sehr geehrte(r) Fragende(r),
Mit dem Tod der Betreuten hat die Betreuerin keine Berechtigung mehr, das Vermögen der Betreuten zu verwalten oder Verfügungen zu treffen.
Durch den Tod der Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss.
Es ist sofort nach Kenntnis ein Schlussverzeichnis zu erstellen und dieses dem Gericht zu übergeben.
Alle Rechte und Pflichten der Betreuten stehen nunmehr dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu.
Zudem hat die Betreuerin gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen Rechenschaftspflichten gem. §1890 BGB
, die sich auch im Falle einer Betreuungsaufhebung gegenüber derm bisherigen Betreuten ergeben würden, d.h. die Herausgabe des von der Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung.
Die Betreuerin durfte das Sparbuch daher nur an den wahren Erben herausgeben. Da sie das Ihrem Bruder gab, ist dies zulässig, wenn Ihr Bruder Alleinerbe wäre und Sie enterbt worden sind. Sollten Sie beide Erben zu gleichen Teilen sein, so ist die Herausgabe des Erbes nur an sie beide möglich. Sie hätte Sie daher im Falle der Erbestellung informieren und die Herausgabe mit beiden absprechen müssen.
Wenn Sie wirklich Erbin sind, so können sie im Erbschaftsstreit die Einsichtnahme in die Betreuerakte beantragen (nur über einen Anwalt).
Wenn er Alleinerbe ist, so darf Ihr Bruder natürlich mit den Informationen machen, was er will.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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