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Aktenübergabe Betreuerin

23. September 2007 21:17 |
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Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Meine Mutter ist von einer Berufsbetreuerin (Anwältin) betreut worden. Nach dem Tod meiner Mutter hat Sie meinem Bruder ohne mich zu informieren die Betreuungsunterlagen sowie ein Sparbuch ausgehändigt. Eine Übergabe Quittung ist beim Amtsgericht das die Betreuerin eingesetzt hat vorhanden, Kopie liegt mir vor. Mein Bruder verweigert mir die Einsicht das es inzwischen zu Erbstreitigkeiten gekommen ist und behauptet er hätte die Unterlagen verbrannt. Ich bin sicher das dies nicht der Fall ist, denn er verwendet Informationen aus diesen Akten gegen mich. Da in den Unterlagen über mich gespeicherte Daten stehen die mir in der bevorstehenden Erbstreitigkeit finaziellen Schaden zufügen können, wüsste ich nun gerne ob:
1. Die Betreuerin diese Daten ohne meine Zustimmung weitergeben durfte ?
2. Ob mein Bruder dann Infos daraus weiterverwenden darf ?

Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Fragende(r),

Mit dem Tod der Betreuten hat die Betreuerin keine Berechtigung mehr, das Vermögen der Betreuten zu verwalten oder Verfügungen zu treffen.

Durch den Tod der Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss.
Es ist sofort nach Kenntnis ein Schlussverzeichnis zu erstellen und dieses dem Gericht zu übergeben.
Alle Rechte und Pflichten der Betreuten stehen nunmehr dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu.

Zudem hat die Betreuerin gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen Rechenschaftspflichten gem. §1890 BGB , die sich auch im Falle einer Betreuungsaufhebung gegenüber derm bisherigen Betreuten ergeben würden, d.h. die Herausgabe des von der Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung.

Die Betreuerin durfte das Sparbuch daher nur an den wahren Erben herausgeben. Da sie das Ihrem Bruder gab, ist dies zulässig, wenn Ihr Bruder Alleinerbe wäre und Sie enterbt worden sind. Sollten Sie beide Erben zu gleichen Teilen sein, so ist die Herausgabe des Erbes nur an sie beide möglich. Sie hätte Sie daher im Falle der Erbestellung informieren und die Herausgabe mit beiden absprechen müssen.

Wenn Sie wirklich Erbin sind, so können sie im Erbschaftsstreit die Einsichtnahme in die Betreuerakte beantragen (nur über einen Anwalt).
Wenn er Alleinerbe ist, so darf Ihr Bruder natürlich mit den Informationen machen, was er will.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter






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