Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In diesem Fall kommt in Frage, dass aufgrund von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO der Austausch über diese beiden Fälle zwischen den Rechtsanwälten aufgrund eines berechtigten Interesses zulässig ist.
Dabei sind Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Mandanten durch die Rechtsanwälte in Ausgleich zu bringen. In Ihrem Fall wird man davon ausgehen können, dass die E-Mails selbst nur für den jeweiligenn Empfänger bestimmt waren und damit Ihre Interessen das Interesse des jeweiligen Mandanten überwiegen. Die Anwälte sind insoweit nach meiner Einschätzung nicht zur Weitergabe dieser Informationen berechtigt, da Ihre Interessen überwiegen.
Allerdings würde ich das für die Parteien, also die Auftraggeber der Mandanten, im Hinblick auf den Austausch über das Vorgehen gegen den gemeinsamen Prozessgegner etwas anders beurteilen. Man könnte z.B. davon ausgehen, dass man auch berechtigterweise die jeweils andere Partei als Zeuge in einem Prozess benennen dürfte, damit man belegen kann, dass es sich um ein häufiges oder bösgläubiges Handeln handelt.
Mit freundlichen Grüßen