Guten Tag,
eine Erklärung für die genannten Förderzeiten ist nicht offensichtlich.
Um Ihre gewünschte Weiterbildung förderfähig erreichen zu können, erscheint ein Hinwirken auf einen sog. "Bildungsgutschein" im Sinne des § 81 Abs. 3 SGB III sinnvoll.
Damit Sie einen Bildungsgutschein erhalten können, müssen individuelle Voraussetzungen erfüllt sein.
Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmern, wenn die zusätzlichen oder ergänzenden beruflichen Qualifikationen zu einer Kompetenzerweiterung und Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten führen. Auch solche Qualifikationen müssen sich am Bedarf des Arbeitsmarktes orientieren.
Näheres unter: https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/bildungsgutschein
Bevor Sie sich zu einem Lehrgang anmelden, sollten Sie abklären, ob der von Ihnen ausgewählte Lehrgang nach dem SGB III zugelassen ist und mit dem im Bildungsgutschein festgelegten Bildungsziel und den Qualifizierungsinhalten übereinstimmt. Nur für diese Lehrgänge können Sie Ihren Bildungsgutschein einlösen. Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter.
Der Eintritt in die Weiterbildung und die Vorlage des Bildungsgutscheines bei Ihrer Agentur für Arbeit/Ihrem Jobcenter muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes erfolgen. Ansonsten verfällt der Bildungsgutschein und Sie müssten die Ausstellung eines neuen Bildungsgutscheines beantragen.
Mithilfe eines entsprechenden Ausbildungsgutscheins, deren Gewährungschancen in Ihrem Fall durchaus hoch ausfallen dürften vor dem gefragten IT-Hintergrund, sollten Sie eine Kursteilnahme erreichen können.
Insoweit sollten Sie klären, ob der gewünschte Kurs förderfähig ist und die AfA ganz konkret auf den "Bildungsgutschein" ansprechen.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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