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Ärztliche Fehldiagnosen mit falscher medikamentöser Behandlung, welche Ansprüche?

8. Juni 2023 23:32 |
Preis: 70,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater hat durch falsche Angaben und Behauptungen und ohne handfeste Beweise mit einer Anwältin die gesetzliche Betreuung für mich, damals, bei Gericht angeregt, nachdem er mich von zuhause rausgeworfen hat.

Ich war nach dem Rauswurf von zuhause in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung, bekam dort, offenbar durch Betreueranregung von Seiten meines Vaters (die Akte der Betreueranregung wurde mir bis jetzt nicht gezeigt bzw. vorgelegt), die parallel zum Krankenhausaufenthalt lief, gegen meinen Willen eine gesetzliche Betreuung vom Amtsgericht angeordnet, die dann für ein ganzes Jahr geschlossene Soziotherapie beantragt hat, was ebenfalls vom Amtsgericht genehmigt wurde.

Ich habe während der Zeit auf Therapie und in der Klinik Injektionen (Medikamente) erhalten.

Es wurden mir in der psychiatr. Klinik unterschliedliche psychiatr. Diagnosen gestellt.

Die Medikation wurde nicht angepasst oder auf Wunsch geändert, während der Therapiezeit in der soziotherap. Einrichtung.


Heute habe ich ein Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie, dass die Diagnosen von vor ca. 2 einhalb - 3 Jahren der psychiatr. Klinik mehr als eindeutig widerlegt!

Ich hätte in dieser Form NICHT behandelt werden dürfen!


Für das Jahr in der beschütztenden Einrichtung (Soziotherapie) wurden mir von meinem Bankkonto zudem 20.000 € abgezweigt.

Angeblich durch Kontopfändung vom damals für mich noch zuständigen Jugendamt.

Mein damaliger gesetzlicher Betreuer hat sich mir gegenüber, zu diesem Vorgang, auf Nachfrage, nicht geäußert.

Es fiel nur folgende Aussage:

"Du musst das zahlen, wir kommen da nicht drumrum. "


Ich bitte um Einschätzung welches Vorgehen aus anwaltlich-rechtlicher Sicht sinnvoll wäre.


Ist ein Vorgehen gegen die Ärzte, die Klinik, die soziotherap. Einrichtung oder dem damaligen Betreuer möglich?

Wenn ja, gegen wen?

Und: Wenn ja, in welcher Form? (Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld Ansprüche)

Sind Möglichkeiten auch in strafrechtlicher Hinsicht, hier etwas in die Wege zu leiten, gegeben?

(welcher Straftatbestand/Bestände liegt/liegen ggf. vor)


Ich würde mich über eine Einschätzung wirklich sehr freuen.

9. Juni 2023 | 00:10

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler in der Form des" fundamentalen Diagnoseirrtums" vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.
Ob ärztliches Fehlverhalten vorliegt richtet sich danach, ob Symptome die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt fehlerfrei und ausreichend berücksichtigt wurden.

Deshalb führt nach der Rechtsprechung selbst eine objektive Fehldiagnose nicht zur Haftung, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung des Befundes handelt.

Laut neuestem Attest handelt es sich jedoch um eine grobe Fehldiagnose.

Sie sollten gegen die Ärzte vorgehen, die die falsche Diagnose gegeben haben. so wie ich den Sachverhalt verstehe, waren das die Ärzte der Klinik.

Wegen der falschen medikamentösen Behandlung können Sie auch gegen die Ärzte in der Soziotherapie vorgehen.

Es kommt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Betracht.

Straftatbestände sind Freiheitsentziehung und Körperverletzung.

Man sollte im außergerichtlichen Bereich die Ansprüche anmelden und mit Strafanzeige drohen.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Es wird wichtig sein, dass das Attest den groben ärztlichen Fehler deutlich darlegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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