Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler in der Form des" fundamentalen Diagnoseirrtums" vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.
Ob ärztliches Fehlverhalten vorliegt richtet sich danach, ob Symptome die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt fehlerfrei und ausreichend berücksichtigt wurden.
Deshalb führt nach der Rechtsprechung selbst eine objektive Fehldiagnose nicht zur Haftung, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung des Befundes handelt.
Laut neuestem Attest handelt es sich jedoch um eine grobe Fehldiagnose.
Sie sollten gegen die Ärzte vorgehen, die die falsche Diagnose gegeben haben. so wie ich den Sachverhalt verstehe, waren das die Ärzte der Klinik.
Wegen der falschen medikamentösen Behandlung können Sie auch gegen die Ärzte in der Soziotherapie vorgehen.
Es kommt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Betracht.
Straftatbestände sind Freiheitsentziehung und Körperverletzung.
Man sollte im außergerichtlichen Bereich die Ansprüche anmelden und mit Strafanzeige drohen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Es wird wichtig sein, dass das Attest den groben ärztlichen Fehler deutlich darlegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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