Guten Tag,
nach dem von Ihnen zitierten AGB kommt der Vertrag erst mit der Belieferung durch Flexstrom zustande. Dementsprechend haben Sie bis zur Aufnahme der Belieferung allein eine Art Vorvertrag ge-schlossen, der aber dann auch ohne Kündigungsfrist aufgekündigt werden kann.
Sie sind dementsprechend auch noch an den ursprünglichen Strom-lieferungsvertrag gebunden, so dass das Vertragsverhältnis mit der von Flexstrom bestätigten Kündigung entsprechend Ihren An-gaben endet. Ich möchte aber betonen, dass mir die vollständigen AGB nicht vorliegen. Insoweit wäre ich dankbar, wenn Sie mir zur Absicherung noch zumindest die von Ihnen zitierten Punkte voll-ständig nennen könnten, damit eine abschließende Stellungnahme erfolgen kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Sehr geehrter Herr Weiß,
Die AGB
1.1 Mit Zustandekommen des Vertrages liefert Flexstrom den gesamten Jahresbedarf an Strom.
1.2 Das Vertragsverhältnis kommt mit schriftlicher Bestätigung von Flexstrom zustande.
2.1 Der voraussichtliche Lieferbeginn wird Ihenn schriftlich durch Flexstrom mitgeteilt
2.2 Der Vertrag kommt mit der Belieferung durch die Flexstrom zustande. Der Beginn der Lieferung ist immer zum Monatsanfang und richtet sich nach den notwendigen Bestätigungen der Kündigung bei Ihrem Vorlieferanten und der Bestätigung der Netznutzung des Netzbetreibers gegenüber Flexstrom.
2.3 Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er kann mit von Ihnen erstmalig zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich gekündig werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung während dieser Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Sollte eine Kündigung Ihrerseits nicht vertragsgerecht eingehen, so verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
Ist hier nicht ein gegensatz zwischen den Punkten 1.2 und 2.2?
Per Mail hat man mir bei Flexstrom mitgeteilt, dass es nun für eine Kündigung zu spät sei und wir auf jeden Fall von Flexstrom nun ab 01.05. beliefert werden. "das kann man jetzt nicht mehr ändern". Beim jetzigen Lieferant (EnBW) ist in der EDV der Wechsel ab 01.05. bereits vermerkt - hier versuche ich nun über die Kündigungsabteilung, einen Wechsel zu unterbinden.
Falls diese o. g. Anstrengungen alle nichts bringen, bitte ich Sie, mir die entsprechenden Rechtsgrundlagen zuzusenden - ich werde dann gegen Flexstrom rechtlich vorgehen.
Guten Abend,
zwischen den beiden Punkten 1.2 und 2.2. besteht natürlich ein Widerspruch, da nur einer der beiden Zeitpunkte als Vertragsbeginn stehen kann.
Dies geht allerdings zu Lasten von Flexstrom, da im Gesetz eindeutig geregelt ist, daß Unklarheiten in AGB zu Lasten des Verwenders gehen. Insoweit ist zu Ihren Gunsten der spätere Zeitpunkt maßgeblich.
Sie sollten bei Ihrem bisherigen Anbieter sehen, daß Sie die Kündigung rückgängig machen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß