Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall haben Sie ja eine Schichtarbeit vereinbart, da Sie die Mitarbeiter ja schon aus Gründen des Arbeitszeitgesetzes nicht innerhalb der gesamten Öffnungszeiten einsetzen können. Sie müssen also in Ihrem Arbeitsvertrag das Schichtsystem benennen, sie werden ja hier gewisse Schichtzeiten haben und auch in welchem Rhythmus Sie die Schichten wechseln. Vielleicht gibt es auch einzelne Mitarbeiter, die nur in bestimmten Schichten eingesetzt werden wie Aushilfen am Wochenende und abends o. ä. Sie sollten auch erwähnen, dass Sie die Schichten zwei oder drei Wochen im Voraus planen, wegen Erkrankung aber vermutlich auch noch Schichtänderungen nach Planerstellung möglich sind. Auch hier sollten Sie einen Zeitraum benennen, innerhalb derer noch mit nachträglichen Schichtänderung zu rechnen ist.
Bezüglich der Pausen sollten Sie die Länge benennen und den Zeitraum, in dem die Pausen genommen werden können und dann einfügen, dass dies nach betrieblichen Bedarf geschieht.
Da das Gesetz ganz frisch in Kraft getreten ist, gibt es hierzu natürlich keine Rechtsprechung. Meine Einschätzung ist daher nur vorläufig. Sie müssten also die entsprechende Klausel in den nächsten Jahren auch anhand von aktueller Rechtsprechung prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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