Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Sofern Ihr Steuerbescheid noch unter dem sog. Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO
(VdN) steht, können Sie einfach eine Änderung in Ihrem Sinne beantragen. Aussagen zum Vorliegen eines VdN finden Sie in Ihrem Steuerbescheid in den Erläuterungen.
Sollte der Steuerbescheid nicht mehr unter VdN stehen, kommt allenfalls eine Änderung wegen des Vorliegens neuer Tatsachen nach § 173 I Nr.2 AO
in Betracht. Dazu verlangt die Norm jedoch, dass den Steuerpflichtigen -also Ihnen- kein grobes Verschulden an dem nachträglichem Bekanntwerden der neuen Tatsache trifft.
Dies wird seitens der Finanzgerichte und der Verwaltung sehr restriktiv gehandhabt. Im Endeffekt geht die Rechtsprechung dahingehend, dass die Nichtbeachtung der Ausfüllanweisung der Einkommensteuererklärung bereits ausreichend ist, um ein grobes Verschulden anzunehmen. Exemplarisch empfehle ich Ihnen dazu folgendes Urteil:
http://www.sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/rechtsprechung/6348-bfh-grobes-verschulden-is-des-sn173-absn1-nr-2-ao-6348-bfh-grobes-verschulden-is-des-sn173-absn1-nr-2-ao-6348
Ich würde Ihnen raten, Einspruch in der Sache einzulegen und eine Änderung wegen § 173 I Nr.2 AO
zu beantragen. Vielleicht haben Sie Glück und der zuständige Sachbearbeiter entscheidet bereits in Ihrem Sinne. Anderenfalls müssten Sie jedoch klagen, was ich angesichts der dahingehenden restriktiven Rechtsprechung für eher nicht erfolgversprechend halte,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
22. April 2015
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08:51
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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