Gerne zu Ihrer Frage, die ein sehr praxisrelevantes Thema betrifft, nämlich die Möglichkeit der Berichtigung einer bereits übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung nach Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gemäß § 196 Abgabenordnung (AO).
Zunächst zu Ihrer Beruhigung: Es geht prima Vista um eine nicht vorsätzliche Steuerverkürzung (eine OWi); nicht um eine strafrechtlich relevante vorsätzliche Steuerhinterziehung.
Dennoch:
Mit der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beginnt faktisch eine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO, beschränkt auf den angegebenen Zeitraum und Sachverhalt.
Sobald eine solche Prüfung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet wurde, besteht eine sogenannte „Berichtigungssperre" für diesen Zeitraum. Das bedeutet:
Berichtigungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zulässig durch den Steuerpflichtigen selbst über das ELSTER-Portal oder ein Buchhaltungsprogramm.
Die Finanzverwaltung möchte damit verhindern, dass in laufende Prüfungen durch eigenständige Änderungen „eingegriffen" wird.
Diese Sperre beginnt mit dem Zugang der Prüfungsanordnung (§ 122 AO) – in Ihrem Fall also mit dem Zugang des Schreibens am 20.07.2025 – und betrifft die in der Prüfungsanordnung genannten Zeiträume, also Oktober bis Dezember 2024.
Sie haben den Fehler nach Zugang der Prüfungsanordnung festgestellt (20.07.2025) und möchten die USt-Voranmeldung für November 2024 berichtigen. Diese fällt genau in den Prüfungszeitraum.
Das bedeutet konkret:
Eine eigenständige Berichtigung über ELSTER oder andere elektronische Wege ist nicht mehr zulässig.
Die Pflicht zur Berichtigung nach § 153 AO bleibt dennoch bestehen. Sie müssen den Fehler dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ich empfehle Ihnen folgendes Vorgehen:
Schriftliche Mitteilung an das Finanzamt, am besten mit Bezug auf das Aktenzeichen der Sonderprüfung.
Erläutern Sie sachlich und nachvollziehbar, dass Sie im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einen Übertragungsfehler in der USt-Voranmeldung November 2024 festgestellt haben.
Geben Sie genau an, welche Beträge doppelt erfasst wurden und welcher steuerliche Unterschied sich daraus ergibt (in Ihrem Fall: 32,04 EUR).
Bitten Sie das Finanzamt, die Berichtigung im Rahmen der Sonderprüfung zu berücksichtigen und ggf. eine entsprechende Korrektur zu veranlassen.
Geben Sie an, dass es sich um einen unbeabsichtigten Rechen-/Übertragungsfehler handelt.
Also kein Vorsatz i.o. genannte Sinne. Damit sind wir im OWi-Bereich, der regelmäßig (im Erstfall) wesentlich mildere Sanktionen vorsieht
ENTWURF (den Sie bitte ggf. modifizieren wollen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Vorbereitung auf die mit Schreiben vom 20.07.2025 angeordnete Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 habe ich einen Fehler in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat November 2024 festgestellt.
Konkret handelt es sich um einen Übertragungsfehler, bei dem folgende Vorsteuerbeträge versehentlich doppelt erfasst wurden:
9,93 EUR, 11,43 EUR, 10,68 EUR.
Daraus ergibt sich eine Differenz von 32,04 EUR zu meinen Ungunsten, die ich an das Finanzamt hätte abführen müssen.
Ich bitte Sie höflich, diesen Sachverhalt im Rahmen der anstehenden Prüfung zu berücksichtigen und die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ENTWURF Ende.
Ich hoffe, Ihre Frage vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis dennoch hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer