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Änderung des Nettoeinkommens durch Stellenwechsel

20. Februar 2019 17:45 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:25

Guten Tag !

Ich zahle im Moment Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt (Bestimmt über mein bereinigtes Nettoeinkommen).
Es besteht die Möglichkeit, dass ich innerhalb meiner Firma an eine andere Stelle wechseln kann. Diese Stelle wäre dann ohne Schichtarbeit und Wochenendarbeit. Dadurch würde ich weniger Netto verdienen.
Wie weit darf diese "Nettodifferenz" zu meinem jetzigen Lohn sein, ohne dass ich Probleme mit dem Unterhaltzahlen habe?
Ich würde die Stelle annehmen, weil die Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen besser für mich wären, und es von der Belastung zuträglicher für meine Gesundheit wäre.
Wie sieht es aus wenn ich aus den gleichen Gründen zu einer externen anderen Arbeitsstelle wechseln würde?

Bitte um verständliche Auskunft.

Vielen Dank im Voraus.

20. Februar 2019 | 18:11

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Arbeitskraft voll einsetzen, um in der Lage zu sein, den vollen Unterhalt zu zahlen.

D.h., wenn Sie die Arbeitsstelle wechseln und nach dem Wechsel ein geringeres Einkommen erzielen, laufen Sie Gefahr, trotz des geringeren Einkommens so gestellt zu werden, als wenn Sie dieselben Einkünfte wie zuvor hätten.


2.

Im Ergebnis würde ein Stellenwechsel also dazu führen, dass sich Ihre Unterhaltslast nicht verringerte.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Stellenwechsel in dem bisherigen Betrieb vollzogen wird oder ob Sie zu einem anderen Unternehmen wechselen.


3.

Teilweise ist die Rechtsprechung so streng, dass man die Auffassung vertritt, dass dann, wenn jemand durch ein Stellenwechsel weniger verdient und weniger Unterhalt errechnet, er angehalten wird, seine Einkünfte aufzubessern, gegebenenfalls durch das Austragen von Zeitungen.


4.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Sie bei einem Stellenwechsel Ihre Unterhaltsverpflichtungen nicht verringern können, sondern dass sich Ihr Selbstbehalt gegebenenfalls reduziert und zwar soweit, dass Sie den bisherigen Unterhalt zahlen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2019 | 18:46

Danke für die schnelle Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich noch.
Ich bin nicht aus durch den Stellenwechsel meinen Unterhalt zu verringern, sondern meine Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Bis zu welchem Betrag (prozentual oder wenn man es betragsmäßig sagen kann) wird so eine Verringerung des Nettos von den Gerichten akzeptiert? Es muss mir doch die Möglichkeit offen stehen, einen bessere Arbeit, die vielleicht auch sicherer ist, anzunehmen. Danke im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2019 | 19:25

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Entscheidend ist nicht Ihre Absicht, sondern das finanzielle Ergebnis eines Arbeitsplatzwechsels.

Vorrangig ist stets der Unterhalt, insbesondere der Kindesunterhalt. D. h. wenn Sie die Arbeitsstelle freiwillig, aus welchen Motiven auch immer, wechseln und dann weniger verdienen, werden Sie im Regelfall nach dem Wechsel unterhaltsrechtlich so gestellt werden, als würden Sie dasselbe Einkommen wie vor dem Wechsel erzielen.

Eine Regelung oder Regel, dass ein bestimmter Wenigerverdienst dahingehend zu akzeptieren sei, dass dann auch ein geringerer Unterhalt gezahlt werden müsse, gibt es nicht. Im Streitfall entscheidet stets der Familienrichter.


2.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der bisherige Arbeitsplatz wegfällt und ein adäquater Arbeitsplatz nicht zu finden sei. Aber auch in solchen Fällen urteilen Gerichte teilweise hart, indem sie die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltspflichtige dann eben einen Nebenjob suchen müsse.

Natürlich werden das nicht alle Gerichte gleich beurteilen. Schließlich ist das Unterhaltsrecht maßgeblich durch Richterrecht geprägt.

Aber die Tendenz sieht schon so aus, wie ich sie beschrieben habe. So bedauerlich und vielleicht auch bedenklich das im Einzelfall sein mag.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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