Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei nur einem Kind ist die Hochstufung um eine Einkommensgruppe durchaus gerechtfertigt, aber wenn bereits ein bestandskräftiger Titel besteht, dann genießen Sie Vertrauensschutz für die Vergangenheit, so dass eine Änderung nur für die Zukunft möglich ist. Sie sollten also Widerspruch gegen das neue Schreiben einlegen, soweit die Änderung auch rückwirkend erfolgen soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Lassen Sie mich bitte nachfragen., "Vertrauensschutz für die Vergangenheit". Mal angenommen ich zahle seit das Jahr 2018, in Q2 2020 erstellt das Amt eine neue Berechnung aufgrund meinen Antrag auf Minderung, in Q4 kommt die Entscheidung diese lautet nun "ruckwirkend zu Q2 2020 wird die Hochstufung vorgenommen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist diese Hochstufung nur zum 01.2021 möglich und nicht bereits ab Q2 2020 ?
Danke und Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
dass Sie selbst einen Antrag auf Neuberechnung gestellt haben, ist ein neuer Sachverhalt. Statt der Minderung ist eine Hochstufung herausgekommen. Diese gilt ab der Antragstellung.
Der Vertrauensschutz für die Vergangenheit würde nur gelten, wenn Sie in Q2 2020 keinen Antrag auf Minderung gestellt hätten.
Mit freundlichen Grüßen