Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ist kein Freibetrag, als das dieser beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt würde. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG
abgezogen, gleichgültig, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht. Die Lohnsteuer wird ohne Kinderfreibetrag berechnet, erst bei der Veranlagung wird die sog. Günstigerprüfung durchgeführt. Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde § 31 EStG
eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist. Im Übrigen bekommt jeder Elternteil den hälftigen Kinderfreibetrag, wenn beide für den Unterhalt aufkommen.
Da ich im Übrigen davon ausgehe, dass Sie alleine für den Unterhalt aufkommen, sind keine Änderungen veranlaast.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Auszug " Da ich im Übrigen davon ausgehe, dass Sie alleine für den Unterhalt aufkommen"
Die Mutter zahlt seit Mai 2008 Unterhalt ( Mindestunterhalt ) gemäß Düsseldorfer Tabelle. Muß ich aufgrund dieses Unmstandes jetzt anders verfahren ?
Danke und Gruß
Sie können die Lohnsteuerkarte auf 0,5 ändern lassen.
Ob es zu einer Mehrbelastung kommt, hängt von der Günstigerprüfung ab und u.a. von Ihrem Einkommen.