Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Änderung Kinderfreibetrag

21. Mai 2008 09:22 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Meine ehemalige Partnerin und ich haben einen gemeinsamen Sohn, der seit Jahren bei mir lebt und hier auch seinen alleinigen Wohnsitz hat ( jedoch gemeinsames Sorgerecht ).

Da meine ehem. Partnerin lange Zeit arbeitslos war und seit Februar 2006 eine Umschulung machte ( über Rentenversicherungsträger ) habe ich mir für die Lohnsteuerkarte 2008 den vollen Kinderfreibetrag eintragen lassen. Dies wurde mir bei der Stadtverwaltung so vorgeschlagen, da meine Ex ja keine Arbeit hatte. Ich musste auch keine Zustimmung von ihr vorlegen, was mich wunderte.
Ich habe jetzt Steuerklasse 2 mit 1 Kinderfreibetrag für das Jahr 2008.

Nunmehr arbeitet sie seit 01.04.2008 ( befristet bis 31.12.2008 ) und hat sich offenbar
0,5 Kinderfreibetrag eintragen lassen, worüber sie selbst mich aber leider nicht informiert hat. Habe dies nur nebenbei mitbekommen und mich auch gewundert, dass dies so einfach geht.
Ich hatte ihr aber damals mitgeteilt, dass ich den vollen Kinderfreibetrag derzeit auf der Karte habe.

Nunmehr meine Frage :

Muss ich jetzt eine erneute Änderung des Kinderfreibetrags auf meiner Lohnsteuerkarte veranlassen bzw. kann das Finanzamt in irgend einer Form bei der späteren Steuererklärung für 2008 an mich herantreten und Nachzahlungen verlangen ?


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ist kein Freibetrag, als das dieser beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt würde. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG abgezogen, gleichgültig, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht. Die Lohnsteuer wird ohne Kinderfreibetrag berechnet, erst bei der Veranlagung wird die sog. Günstigerprüfung durchgeführt. Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde § 31 EStG eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist. Im Übrigen bekommt jeder Elternteil den hälftigen Kinderfreibetrag, wenn beide für den Unterhalt aufkommen.
Da ich im Übrigen davon ausgehe, dass Sie alleine für den Unterhalt aufkommen, sind keine Änderungen veranlaast.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2008 | 14:49

Auszug " Da ich im Übrigen davon ausgehe, dass Sie alleine für den Unterhalt aufkommen"


Die Mutter zahlt seit Mai 2008 Unterhalt ( Mindestunterhalt ) gemäß Düsseldorfer Tabelle. Muß ich aufgrund dieses Unmstandes jetzt anders verfahren ?

Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2008 | 16:00

Sie können die Lohnsteuerkarte auf 0,5 ändern lassen.
Ob es zu einer Mehrbelastung kommt, hängt von der Günstigerprüfung ab und u.a. von Ihrem Einkommen.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER