Lieber Steuerbürger,
entsprechend der von Ihnen genannten Bescheide Ihres Finanzamts sind diese gemäß § 165 I AO
ausdrücklich (§ 165 AO
schreibt insoweit eine Begründungspflicht vor) lediglich wegen der dort genannten Verfassungsbeschwerden, bzw. Revisionen vorläufig, was im Umkehrschluß bedeutet, daß die von Ihnen zu Recht monierte Anrechnung des tatsächlich gerade nicht erhaltenen Kindergeldes nicht unter den Vorbehalt des § 165 I AO
fällt.
Die §§ 10 III EStG
und 32
VII EStG haben damit nichts zu tun.
§ 32 VII EStG
ist erst mit Wirkung von 01.01.2004 weggefallen, und zwar durch Gesetz vom 29.12.2003.
Mit freundlichen Grüßen
Prüfer, RAuN
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Diese Antwort ist vom 08.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.11.2004 | 16:22
Sehr geehrter Herr Prüfer,
bedeutet das im Klartext, dass ich in jedem Fall das Geld behalten kann oder bedeutet das, dass ich damit rechnen muß, dass ich das Geld u.U. (z.B. wenn Aktenzeichen VIII R 51/03 beim BF GEGEN den Unterhaltszahler entschieden wird) wieder erstatten muß?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.11.2004 | 17:20
wie ich bereits sagte, stehen die Steuerbescheide hinsichtlich des zu Unrecht dem Einkommen hinzugerechneten Kindergeldes, was wiederum Gegenstand Ihrer Einsprüche war, nicht unter dem Vorbehalt des § 165 I AO
, womit diese insoweit bestandskräftig sind. Nachforderungen des Finanzamts sind damit ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Prüfer, RAuN