Sehr geehrter Fragender,
vorausstellen möchte ich, dass grundsätzlich weder eine GbR noch eine Einzelunternehmung, die nicht in das Handelsregister eingetragen ist, eine Firma i. S. d. §17 HGB
führen darf. Denn dieses ist nur Kaufleuten im Sinne des HGB gestattet.
Gleichwohl können (und müssen) diese Nicht-Kaufleute unter einer Geschäftsbezeichnung auftreten, die jedoch keinesfalls irreführend sein, d.h. ein objektiv falsches Bild von dem Unternehmen vortäuschen darf. Einzelunternehmer müssen daher stets unter ihrem Vor- und Nachnamen auftreten, eine GbR muss mindestens die Namen sämtlicher Vollhafter in ihrem Geschäftsnamen führen.
Wenn Sie die Geschäftsbezeichnung der ehemaligen GbR, bei der es sich vermutlich - wie Sie schreiben - um einen "Phantasienamen" handelt, haben schützen lassen können, so verwundert mich dieses zwar aus den obig genannten Gründen, aber ändert letztendlich nichts daran, dass diese Bezeichnung eigentlich gar nicht verwendet werden durfte.
Grundsätzlich können Sie natürlich durch freiwillige Eintragung der Unternehmung in das Handelsregister erreichen, dass Sie das Recht auf Führung einer Firma - zwar mit bestimmten Einschränkungen bei der Namensgebung - erwerben.
In jedem Fall sei aber klargestellt, dass - sofern die obig angesprochene fehlende Rechtmäßigkeit einer willkürlichen Geschäftsbezeichnung einmal außer Acht gelassen wird - der von Ihnen gewünschte Name Ihrer neuen Unternehmung keinesfalls zu einer Verwechselungsgefahr führen darf - zumal die Unternehmungen auch in derselben Branche tätig sind. Sie müssen sich - ob als Nicht-Kaufmann oder eingetragener Kaufmann - in jedem Falle hinsichtlich der Namensgebung deutlich abheben, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Da Sie aber ohnehin unter Ihrem Namen auftreten müssen, erledigt sich dieses Problem von selbst.
Falls Sie Hilfe bei der Firmengründung/Steuerberatung oder Namensgebung benötigen, können Sie sich egrne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter
Der alte Name >XeeX Systems< wurde für eine Veranstaltungsreihe verwendet, die mein Ex Partner und ich als GbR durchgeführt haben. Nach Auflösung besagter GbR möchte ich nun eine Veranstaltungsreihe mit dem neuen Namen >XiiX< durchführen. Unterscheiden sich beide Namen deutlich genug um eine Verwechslung zu vermeiden? Spielt die Namensgebung überhaupt eine Rolle? Könnten für meinen EX Partner irgendwelche Ansprüche aus der neuen Namensgebung entstehen?
vielen Dank!
Vielen Dank für die Übersendung der Email.
Der Vollständigkeit halber gebe ich hier den Inhalt wieder.
Prinzipiell ist das ja leider immer Auslegungssache.
Sicherlich handelt es sich vordergründig um 2 verschiedene Bilder.
M.E. ist eine Verwechslung nicht unbedingt möglich.
Letztendlich ist es immer Auslegungssache, was dann schlussendlich nur ein Richter entscheiden kann.
Ich würde daher zur Anmeldung eines Patentes raten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C: Seiter
Sehr geehrter Fragender,
ich bitte um Zusendung der zu vergleichenden Firmenzeichen. Ich habe Ihnen eine Mail zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter