Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ein Geschmacksmuster definiert man als ein gewerbliches Schutzrecht, welches dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung einer bestimmten ästhetischen Gestaltungsform gibt. Dies bezieht sich auf die Farb- und Formgebung und vor allem das Design.
Ähnlich wie beim Urheberrecht gibt es keinen Schutz der Idee. Für das von Ihnen anvisierte Projekt einer Uhr die Zeit mit Worten darstellt bedeutet dies, daß diese Idee jedenfalls nicht im Schutzbereich des eingetragenen Geschmacksmusterrechts liegt. Mit anderen Worten: Es steht Ihnen frei ebenfalls eine Uhr herzustellen die Zeit in Worten darstellt.
Wie oben angemerkt, bezieht sich der Schutzumfang eher auf Design, bzw. die Farb- und Formgebung.
Für den Sie interessierenden Bereich der Uhren wurde z.B. die Nachbildung einer Lünette einer Swatch-Uhr gerichtlich untersagt.
Generell ist es entscheidend, ob Ihre Fertigung mit dem Modell der genannten Firma in wesentlichen Punkten übereinstimmt. Mir ist bewußt, daß eine derartige Definition zu keiner genau berechenbaren Gestaltungsmöglichkeit kommt, die Ihnen in diesem Bereich Rechtssicherheit für Ihr Design garantiert, aber dies liegt beim Geschmacksmusterrecht in der Natur der Sache.
Hier vielleicht noch einige Hinweise, die Ihnen weiterhelfen: Es wurde auch als verbotene Nachbildung angesehen, wenn man einfach nur die Abmessungen geändert hat (also kleinerer oder größerer Maßstab) oder – bei gleichem Design – einfach nur die Farbe geändert hat.
Bei den von Ihnen gegebenen Beispielen ist für den Nachbau in der Grundschule anzumerken, daß vom Geschmacksmusterrecht nur die gewerbliche Verwertung geschützt wird. Daher wäre ein Nachbau für Sie privat unproblematisch.
Bei dem Bastelsatz ist zu bedenken, daß der Hersteller möglicherweise eine Lizenz des Rechteinhabers hat, diesen Nachbau anzubieten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 21.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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