Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hier besteht aus markenrechtlicher/kennzeichenrechtlicher Sicht eine Zeichenidentität, so dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Auch besteht Branchenidentität (Fotografie). Sofern Herr Moran somit die Markenrechte an der Kombination „Art of Bliss" (oder leichte Abwandlung, z.B. Groß-/Kleinschreibung, Zusammenschreibung etc.) für Deutschland hat, würde eine Verwendung der von Ihnen beabsichtigten Kombination eine Markenrechtsverletzung und somit Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche (Stichwort „Abmahnung") nach sich ziehen.
Um aber herauszufinden, ob Herr Moran hier tatsächlich Namensrechte hat, müsste eine Markenrecherche (z.B. über einen im Markenrecht/gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt) vorgenommen werden. Dies ist im Rahmen dieser Erstberatung aus der Ferne leider nicht möglich.
Hier sehe ich aber ein anderes Problem und zwar das Domainnamensrecht. Alleine die beiden Gedankenstriche genügen nicht, um den ursprünglichen Namen so weit zu abstrahieren, dass es mit dem anderen Domaininhaber keine Probleme geben könnte.
Daher würde ich Ihnen vorschlagen, mit dem anderen Domaininhaber Kontakt aufzunehmen, vielleicht ist eine Einigung möglich. Andernfalls müssten Sie mit dem Risiko arbeiten/leben, dass Sie auf Unterlassung und Herausgabe der Domain (sowie gegebenenfalls Schadensersatz) in Anspruch genommen werden könnten. Eine geringfügige Änderung allein genügt leider nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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