Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ähnliche Webseite erstellen

15. September 2012 01:32 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zunächst beginne ich mit einer ausführlichen Beschreibung des Sachverhaltes, ehe ich einige konkreten Fragen stelle.

Momentan arbeite ich an der Erstellung einer kommerziellen deutschen Webseite. Das Konzept dieser Webseite ist sehr stark an das einer anderen Webseite angelehnt, die ich im Internet gesehen habe. Bei der Ursprungswebseite handelt es sich um eine englischsprachige Webseite eines englischen Betreibers.

Das Layout der Ursprungswebseite ist sehr einprägsam und entspricht nicht einem "gewöhnlichen" Webseiten-Layout. Ich habe mit meiner Webseite dieses Layout sehr eng nachgeahmt und ähnliche Funktionalität in meine Webseite eingebaut. Dabei habe ich jedoch keinen Code (HTML, PHP, Javascript, CSS) aus der Ursprungswebseite übernommen, sondern die Funktionalität komplett mit eigenem Code geschaffen. Zudem habe ich keinerlei Inhalte (Texte, Bilder) aus der Ursprungswebseite übernommen, sondern komplett eigene Inhalte verwendet (auch keine Übersetzungen der englischen Texte der Ursprungswebseite). Außerdem habe ich eigene Elemente und Funktionen eingebaut, die in der Ursprungswebseite nicht enthalten sind. Zusammenfassend sei also gesagt, dass die einprägsame Anordnung der Elemente und die Grundfunktionalität meiner Webseite auch auf der Ursprungswebseite zu finden ist, dies jedoch auf meiner Webseite mit eigenem Code realisiert wurde, der nicht der Ursprungswebseite entnommen ist.

Meine Webseite ist derzeit noch in Entwicklung und nicht öffentlich verfügbar, sondern nur durch Passwortschutz erreichbar (zwecks Demonstration der Funktionalität für mögliche Kooperationspartner).

Da mir klar ist, dass meine Webseite sehr eng an die Ursprungswebseite angelehnt ist, wollte ich die Meinung des Inhabers der Ursprungswebseite erfahren und habe diesen per Mail kontaktiert. Ich erhielt knappe Antworten, in denen mir zumindest keine Einwände gegen mein Vorhaben mitgeteilt wurden und ich gebeten wurde, den derzeitigen Stand meiner eigenen Webseite zu präsentieren. Daraufhin habe ich einige Screenshots meiner Webseite angefertigt, die wesentliche Bestandteile meiner Webseite zeigen und habe diese per Mail an den Betreiber der Ursprungswebseite gesendet. Der Ursprungsbetreiber bedankte sich für das Übersenden der Screenshots und meinte, dass er sich später melden wolle, was er von meiner Webseite halte. Daraufhin erfolgte jedoch kein Kontakt mehr.

Nun habe ich etwa 4 Wochen später eine Mail des Anwaltes des Ursprungswebseitenbetreibers (UWB) erhalten (aus der Mail ist ersichtlich, dass mir diese auch noch per Brief zugehen wird, was aber bisher nicht geschehen ist, sondern für die nächsten Tage zu erwarten ist). In der Mail werde ich darauf hingewiesen, dass ich das geistige Eigentum des Ursprungswebseitenbetreibers verletze. (Hierzu nochmals der Hinweis: Meine Webseite ist bisher nicht öffentlich verfügbar, sondern ich habe dem Ursprungswebseitenbetreiber lediglich Screenshots meiner in Bearbeitung befindlichen Webseite geschickt.)

Laut der Mail umfasst das geistige Eigentum des UWB:
a) Urheberrechtsschutz in Layout, Design, Bilder und Text
b) Designrecht des Erscheinungsbildes
c) Datenbankrecht

und diese Eigentumsrechte verletze ich, indem ich die Webseite des UWB im wesentlichen komplett kopiert habe.
(Hierzu nochmals mein Hinweis: Das Erscheinungsbild meiner Webseite entspricht tatsächlich dem der Ursprungsseite; Design( also Farbgebung, Logo, etc), Bilder und Texte sind aber komplett unterschiedlich, Code wurde nicht aus der Ursprungswebseite übernommen, meine Webseite beinhaltet wesentliche Funktionen, die nicht in der Ursprungswebseite enthalten sind)

Ich werde in dem Schreiben des Anwaltes des UWB dazu aufgefordert, meine Seite nicht länger zu nutzen und sie offline zu nehmen und schriftlich zu erklären, dass ich die Seite in der jetzigen Form (und auch in ähnlicher Form!) in der Zukunft nicht nutzen werden (hierzu werden mir 7 Tage eingeräumt). Es wird mir jedoch auch mitgeteilt, dass der UWB gegen eine Gebühr und noch zu klärende Bedingungen bereit wäre, mir das Recht einzuräumen, seine Webseite zu kopieren (innerhalb der zu klärenden Bedingungen).

Meine Fragen zu diesem Sachverhalt lauten:

1) Hat der englische UWB tatsächlich die Möglichkeit, mir unter den beschriebenen Umständen die Nutzung meiner Webseite zu untersagen? (Dies beinhaltet auch die Frage, ob das in Deutschland durchgesetzt werden kann)
2) Da meine Webseite derzeit noch nicht öffentlich verfügbar ist: besteht zu diesem Zeitpunkt bereits irgend ein Anspruch des UWB gegenüber mir? Der UWB besitzt lediglich die von mir zur Verfügung gestellten Screenshots meiner sich in Bearbeitung befindlichen nicht-öffentlichen Webseite.
3) Grundsätzlich möchte ich, sofern ein Anspruch des UWB bejaht wird, mir dessen Vorschläge für einen Lizenzvertrag anhören und entscheiden, ob diese Bedingungen akzeptabel für mich sind. Für den wahrscheinlichen Fall, dass die Bedingungen des UWB für mich nicht akzeptabel sind, möchte ich die Webseite derart abändern, dass sie nicht mehr die Rechte des UWB verletzt und so nutzen. In der binnen 7 Tagen geforderten Erklärung soll ich jedoch versichern, dass ich die Webseite auch nicht in einer ähnlichen Form nutzen werde. Wie soll ich diese Erklärung nun also abgeben im Hinblick darauf, mir eine Nutzung der geänderten Webseite offen zu halten?
4) Besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls per Telefon nach Bekanntgabe der konkreten Webseiten mögliche Maßnahmen zu besprechen, die ich zu ergreifen hätte, damit die Rechte des UWB nicht mehr verletzt werden?

Vielen Dank.

15. September 2012 | 02:01

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

1.) Der englische UWB hat tatsächlich die Möglichkeit, Ihnen die Nutzung Ihrer Webseite zu untersagen. Dies ist in Deutschland auch problemlos durchsetzbar.

2.) Der Anspruch besteht gegen Sie, gleich ob Sie die Webseite öffentlich gemacht haben oder nicht. Er besteht auch unabhängig davon, ob Sie die Webseite öffentlich machen wollen oder nicht.

3.) Die Unterlassungserklärung ist vermutlich sehr zu Gunsten des UWB formuliert worden. Sie sollten daher diese vorformulierte Unterlassungserklärung durch eine eigene Formulierung ersetzen bzw. einen Anwalt mit der Ausformulierung beauftragen. Zu Ihrer konkreten Fragestellung: Sie können schreiben, daß Sie "die Webseite auch nicht in einer ähnlichen, die Urheberrechte des UWB verletzenden Form nutzen werden."

4.) Das ist außerhalb dieser Plattform in einem gesonderten Mandat durchaus möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER