Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Die Tatsachen, dass Sie die geschützte Bezeichnung lediglich als Zusatz und im Plural sowie nicht auf den T-Shirts selber verwenden, vermögen eine mögliche Markenrechtsverletzung nicht von vorneherein zu entkräften. Es genügt, wenn eine hinreichend große Ähnlichkeit sowohl zwischen dem geschützten Begriff und der verwendeten Bezeichnung vorliegt, die eine sog. Verwechslungsgefahr begründet. Diese kann Ihren Angaben zufolge vorliegend gegeben sein (dies muss aber nicht zwingend der Fall sein). Dann wäre auch eine Verwendung im Rahmen von Werbung (als Zusatz/nicht auf den T-Shirts) untersagt.
Die mangelnde Benutzung der Marke durch ihren Inhaber ist jedoch möglicherweise ein Ansatzpunkt, um Ansprüche des Markeninhaber auszuschließen. So ist gemäß §§ 25 Absatz 1, 26 MarkenG
Voraussetzung, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Markeninhaber zur Begründung seines Anspruchs beruft, ernsthaft benutzt worden ist.
Da Sie offenbar nicht eine Abmahnung, sondern lediglich ein formloses Aufforderungsschreiben erhalten haben, dürften Ihnen keine unmittelbaren Nachteile erwachsen, wenn Sie hierauf überhaupt nicht reagieren. Sie können allerdings durchaus der Gegenseite mitteilen, dass erhebliche Zweifel am Fortbestand des Markenschutzes aufgrund der mangelnden Benutzung bestehen, Sie gleichwohl freiwillig auf eine weitere Nutzung verzichten werden.
Keinesfalls sollten Sie, ohne diese Angelegenheit umfassend anwaltlich überprüfen zu lassen, bindende Schuldeingeständnisse machen oder Verpflichtungen zur finanziellen Entschädigung o.ä. eingehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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