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Abzüge Urlaubsabgeltung - Arbeitgeber will Steuern von mir zurück

20. Mai 2024 20:04 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Mein Arbeitgeber hat nach einem gerichtlichen Prozess, die Bruttourlaubsabgeltung gezahlt. Mit einem Monat Verspätung.

Nachdem ich ihn mehrmals aufgefordert habe, mir bitte die Lohnsteuerabrechnung zukommen zu lassen, sind diese mit drei Monaten Verspätung gekommen.

Dabei hat dieser festgestellt, dass er Abzüge auf die Urlaubsabgeltung zahlen muss, und möchte nun von mir die Steuern zurückhaben.

Mein ehemaliger Anwalt meinte dadurch, dass das Geld brutto gezahlt wurde, wäre es kein Problem das mit der Steuererklärung zu abzugelten, ich sollte Summe XY beiseite legen.

Bin ich nun verpflichtet, ihm das Geld zurückzugeben oder kann ich das tatsächlich mit der Steuererklärung abwechseln? Ich weiß nicht, ob ich davon ausgehen kann, dass er tatsächlich die Steuern dann auch bezahlt.

Wir sind nicht im Guten auseinandergegangen und er schuldet mir auch noch weitere Unterlagen, welche trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gesendet werden.

Wenn ich ihm das Geld überweisen muss, kann ich dann im Betreff etwas schreiben wie Übertrag aufgrund fälschlich gezahlter Leistung oder zu viel gezahlte Leistung? Ich kann davon ausgehen, dass er das Ganze so hin dreht, als wäre ich ihm das Geld schuldig gewesen und das möchte ich umgehen.

21. Mai 2024 | 06:29

Antwort

von


(717)
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10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Urlaubsabgeltung ist ein "normaler" Lohnbestandteil und ist daher vom Arbeitgeber regulär der Lohnsteuer zu unterwerfen. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung Ihrerseits, irgendwelche Beträge im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung an den Arbeitgeber zu leisten.

Die Urlaubsabgeltung wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfasst, so dass die Daten automatisch an das Finanzamt gemeldet werden, dadurch, dass Sie schon Lohnsteuer auf die Urlaubsabgeltung geleistet haben, sollte eine Steuernachzahlung gar nicht oder nur sehr gering ausfallen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2024 | 14:04

Guten Tag, ich glaube die Frage wurde missverstanden.

Es geht ja genau darum, ich habe den vollen Bruttobetrag bekommen, und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nicht bezahlt und fordert diese nun rückwirkend bei mir ein, da er mir den kompletten Betrag überwiesen hat, ohne Lohnsteuer abgeführt zu haben.

Also noch mal die Frage, muss ich ihm jetzt die Steuer zurückzahlen oder kann ich dies mit der Steuererklärung abgelten?

Beispielsweise: er sollte 1000 € für die Urlaubstage bezahlen davon wären 200 € Steuer gewesen. Er hat mir aber die vollen 1000 € überwiesen, weil er vorher nicht die Lohnsteuer Erklärung gemacht hat. Deswegen ist es erst Monate später aufgefallen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2024 | 16:36

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich habe Ihre Frage tatsächlich missverstanden.

In einem solchen Fall, hat der Arbeitgeber tatsächlich einen Anspruch auf Freistellung von der Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer schon gezahlt hat, wandelt sich dieser Anspruch in einen Anspruch auf Erstattung um.

Daher ist hier folgendes zu tun, überweisen Sie den Lohnsteuerbetrag, dieser sollte sich aus der Gehaltsabrechnung und dem überwiesenen Geldbetrag ergeben an den Arbeitgeber und nutzen Sie als Verwendungszweck eine klare Bezeichnung, bspw. Lohnsteuerrückzahlung Gehaltsabrechnung mm.jjjj (Monat und Jahr in dem die Gehaltsabrechnung erfolgte).

Sie könnten natürlich auch erst einmal darauf pochen, dass der Arbeitgeber Ihnen den Nachweis der Zahlung vorlegt, allerdings hatten sie mitgeteilt, dass das Verhältnis nicht das Beste ist, daher sollten Sie die Angelegenheit so erledigen, dann ist diese vom Tisch.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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