Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Urlaubsabgeltung ist ein "normaler" Lohnbestandteil und ist daher vom Arbeitgeber regulär der Lohnsteuer zu unterwerfen. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung Ihrerseits, irgendwelche Beträge im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung an den Arbeitgeber zu leisten.
Die Urlaubsabgeltung wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfasst, so dass die Daten automatisch an das Finanzamt gemeldet werden, dadurch, dass Sie schon Lohnsteuer auf die Urlaubsabgeltung geleistet haben, sollte eine Steuernachzahlung gar nicht oder nur sehr gering ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Guten Tag, ich glaube die Frage wurde missverstanden.
Es geht ja genau darum, ich habe den vollen Bruttobetrag bekommen, und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nicht bezahlt und fordert diese nun rückwirkend bei mir ein, da er mir den kompletten Betrag überwiesen hat, ohne Lohnsteuer abgeführt zu haben.
Also noch mal die Frage, muss ich ihm jetzt die Steuer zurückzahlen oder kann ich dies mit der Steuererklärung abgelten?
Beispielsweise: er sollte 1000 € für die Urlaubstage bezahlen davon wären 200 € Steuer gewesen. Er hat mir aber die vollen 1000 € überwiesen, weil er vorher nicht die Lohnsteuer Erklärung gemacht hat. Deswegen ist es erst Monate später aufgefallen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich habe Ihre Frage tatsächlich missverstanden.
In einem solchen Fall, hat der Arbeitgeber tatsächlich einen Anspruch auf Freistellung von der Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer schon gezahlt hat, wandelt sich dieser Anspruch in einen Anspruch auf Erstattung um.
Daher ist hier folgendes zu tun, überweisen Sie den Lohnsteuerbetrag, dieser sollte sich aus der Gehaltsabrechnung und dem überwiesenen Geldbetrag ergeben an den Arbeitgeber und nutzen Sie als Verwendungszweck eine klare Bezeichnung, bspw. Lohnsteuerrückzahlung Gehaltsabrechnung mm.jjjj (Monat und Jahr in dem die Gehaltsabrechnung erfolgte).
Sie könnten natürlich auch erst einmal darauf pochen, dass der Arbeitgeber Ihnen den Nachweis der Zahlung vorlegt, allerdings hatten sie mitgeteilt, dass das Verhältnis nicht das Beste ist, daher sollten Sie die Angelegenheit so erledigen, dann ist diese vom Tisch.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt