Sehr geehrter Ratsuchender,
bei Ihnen greifen zwei Besonderheiten, die man kennen und verstehen muss:
Das Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt und damit nicht zu versteuern. Aber dieses muss als Lohnersatzleistung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, denn sie unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, § 32b
Einkommensteuergesetz. Bei angestellten AN würde dies der AG von alleine berücksichtigen.
Der Progressionsvorbehalt stellt zwar die Einnahmen steuerfrei, rechnet aber in der einkommensabhängigen Höhe alle Einkünfte zusammen, um hieraus dann den höheren Steuersatz aus der Progressionstabelle zu berechnen. Versteuert zum höheren Steuersatz wird dann aber nur das zu versteuernde Einkommen selber.
Konkret bei Ihnen:
Die Urlaubsabgeltung ist eine Lohnleistung und wird versteuert und zwar zu dem höheren Satz aus dem oben errechneten Progressionsvorbehalt.
Da aber Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, dürfte hier für das von Ihnen angefragte Jahr gar keine Steuer anfallen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Sehe ich das richtig, der Bezug von Krankengeld (in meinem Fall 30689 €) führt nicht zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 9.168 Euro (2019) ?
Mit besten Grüßen
...Ja, das sehen Sie richtig. Das Geld wird nicht besteuern. Beispiel: Sie hätten ca. 20.000 Euro zusätzlich an Zinseinkünften zu versteuern.
Dann würde der Steuersatz zu ca. 50.000 Euro aus beiden Beträgen errechnet, zum Beispiel mit 33 Prozent Steuersatz.
Die 33 Prozent würden dann herangezogen werden, um die Zinseinnahmen von nur 20.000 Euro zu versteuern. Das ist der Progressionsvorbehalt.
Bei Ihnen ist aber der Grundfreibetrag gar nicht erreicht, so daß alles unversteuert bleibt. Der Progressionsvorbehalt greift bei Ihnen rechnerisch also nicht durch, ok?
Mit besten Grüssen
Fricke
RA