Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Überleitungsrecht von Abwaser über Ihr Grundstück durch Ihre Tochter ist nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit abgesichert.
Im Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) wird die Überleitung von Abwasser über ein Nachbargrundstück nur in § 29 geregelt. Dort heißt es:
"§ 29
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten."
Aus dem Nachbarrechtsgesetz ergibt sich demnach kein Anspruch auf Überleitung von Abwasser über Nachbargrundstücke, sondern das Gegenteil.
Grundsätzlich ist es natürlich denkbar, durch vertragliche Vereinbarung die Überleitung von Abwasser über ein fremdes Grundstück zu regeln. Nach Ihrer Darstellung liegt vorliegend jedoch weniger eine bindende vertragliche Vereinbarung vor, sondern lediglich eine reine Gefälligkeit, die zudem temporär begrenzt sein sollte. Schon deswegen kann sich Ihre Tochter nicht auf "Bestandsschutz" berufen.
Zudem hat Ihre Tochter als Grundstückseigentümerin die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach §§ 58 ff. Wasserhaushaltrsgesetz (WHG) und § 52 Landeswassergesetz-NRW zu beachten. Danach ist jeder Grundstückseigentümer dafür verabtwortlich, dass die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation den gesetzlichen Vorschriften entspricht und durch die Gemeinde genehmigt wird.
Sie sind nach allem nicht verpflichtet, die Überleitung des Abwassers vom Grundstück Ihrer Tochter in Ihre eigenen Abwasserleitungen weiterhin zu dulden.
Sie sollten Ihre Tochter in einem Schreiben unter Setzen einer angemessenen Frist auffordern, die Einleitung ihres Abwasser in Ihre Leitungen und über Ihr Grundstück zu unterlassen und die Absperrung ihrer Zuleitung androhen.
Parallel ist Ihnen zu empfehlen, die gwemeindliche Abwasserbehörde auf die Situation hinzuweisen und zu einem Tätigwerden gegenüber Ihrer Tochter aufzufordern, insbesondere also zur Errichtung eines eigenen Abwasseranschlusses an die Kanalisation.
Wenn Sie vor einer Selbsthilfe gegenüber Ihrer Tochter zurückschrecken, können Sie zunächst auch nur eine Unterlassungsklage vor Gericht gegen Ihre Tochter erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen