Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Die Abwasserleitung des Bauherrn 1 wurde mit Zustimmung des Bauherrn 2 durch dessen Grundstück im Jahr 1972 verlegt.
Das Verlangen des Sohn des Bauherrn 2, der im Jahr 2012 verstorben ist, die Abwasserleitung aus seinem Grundstück zu entfernen, könnte mit Rücksicht auf den doch ganz erheblichen Zeitablauf vom 41 Jahren verjährt sein.
Anspruchsgrundlage für einen Beseitigungsanspruch bezüglich der Abwasseranlage wäre § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Jedoch unterliegt der Beseitigungsanspruch der Einrede der Verjährung, wobei diese gem. § 195 BGB
drei Jahre ab der Störung, also Verlegung der Abwasserleitung, längstens jedoch nach § 199 Abs. 4 BGB
10 Jahre beträgt. Demnach ist der Beseitigungsanspruch bzgl. der Abwasserleitung eindeutig verjährt mit der Folge, dass der Sohn des verstorbenen Bauherrn 2 die Entfernung der Abwasserleitung von seinem Grundstück nicht verlangen kann.
Die Sachlage ist somit klar und eindeutig und hängt nicht davon ab, ob durch einen möglichen Verkauf eines Teils des Grundstückes die beiden Grundstücke von Bauherrn 1 und Bauherrn 2 nicht mehr direkt angrenzen. Es kommt allein auf die Tatsache an, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB
( eine andere Vorschrift kommt hier nicht in Betracht) der Einrede der Verjährung unterliegt und diese ist längst eingetreten.
Die Einrede der Verjährung wurde offensichtlich in dem vom BGH mit Urteil vom 31.01.2003 entschiedenen Rechtsstreit nicht erhoben. Der BGH stellte jedoch auf eine Duldungspflicht aufgrund des langen Zeitraums ab, was im Endeffekt zum demselben Ergebnis führt, nämlich dass kein Anspruch auf Entfernung der Abwasseranlage besteht.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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