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Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten wären nur dann erstattungsfähig, wenn der Hausbau entweder nicht mehr möglich oder aber unzumutbar ist, falls dort der Dauerstellplatz gebaut werden würde. Hierzu müssten Sie bitte noch einmal weiter ausführen. Falls dies aber objektiv der Fall sein sollte, könnten Sie die volle Summe erstattet bekommen, da diesbezüglich eine Versicherung vorliegt, dass die Stelle freibliebe.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15.10.2019 | 14:45
Sehr ggehrter Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wir hatten den Pachtvertrag ja wegen der freien Sicht auf einen See und der ruhigen Lage abgeschlossen. Das war für uns die wichtigste Voraussetzung für die Wahl des Grundstückes.
Deshalb haben wir ja auch nachgefragt, ob Bebauungen auf dem Nachbargrundstück geplant sind.
Wir konnten ja nicht ahnen, dass wir von dem Eigentümer so getäuscht werden und er 4 1/2 Monate später den Bauantrag für den Campingplatz für Dauerstellplätze stellt.
Wäre der Hausbau in dem Fall unzumutbar?
Mit freundlichen Grüßen.
Steffen
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.10.2019 | 14:49
Sehr geehrter Herr Steffen,
sofern Sie nunmehr keine Sicht mehr haben sollten und auch aufgrund der Bebauung Lärm von den Plätzen zu erwarten ist (das dürfte der Fall sein, wenn mehr als zwei Stellplätze ausgewiesen sind), dann wäre dies unzumutbar und Sie könnten den Anspruch durchsetzen, da Sie auch extra gefragt hatten und der Verpächter von Ihrem Anliegen Bescheid wusste.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt