Sehr geehrter Fragesteller,
1. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers ein (§ 1922 BGB
), muss also die vertragliche Duldungspflicht hinsichtlich der Leitung ebenfalls erfüllen. Einen Rückbau kann er folglich nicht verlangen.
2. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 873 BGB
). Wenn der Vertrag eine solche nicht ausdrücklich enthält, handelt es sich nur um eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung, die nicht eingetragen werden kann.
3. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit kann sich aus dem damaligen Vertrag ergeben. Das ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall: (a) Es ist ausreichend genau bestimmt, welchen Inhalt das Leitungsrecht haben soll (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). (b) Der Rechtsumfang geht nicht über §§ 1018
, 1019 BGB
hinaus. (c) Es muss sich aus dem Vertrag bzw. mindestens aus den Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass eine dauerhafte Absicherung durch Grundbucheintrag beiderseitig gewollt war. Hierzu müssten Sie im Streitfall die nötigen Tatsachen vortragen und auch beweisen können.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Erklärung nicht abgegeben wird, können Sie den Erben bzw. die Erbengemeinschaft auf Zustimmung verklagen. Das Urteil ersetzt dann die nötige Willenserklärung (§ 894 ZPO
) und es kann die Eintragung beim Grundbuchamt vorgenommen werden (§§ 19
, 29
Grundbuchordnung).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Juhre,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zum Sachverhalt teilte mir das Landratsamt mit, dass es sich bei einem formalen Vertrag, der nicht in der Baulast eingetragen wurde, um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, der nur zwischen den beiden damals unterzeichnenden Parteien abgeschlossen wurde und dem die Erben nicht zustimmen müssten.
Ihrer Antwort zu Folge, wäre das jedoch nicht der Fall. Ist dem so?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. Windsheimer
Zu Ihrer Nachfrage:
Offenbar verkennt das Landratsamt die Bedeutung der Gesamtrechtsnachfolge. Wie gesagt: Der bzw. die Erben sind zur Erfüllung sämtlicher vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten verpflichtet. Das umfasst zunächt die Duldung der Leitung (insoweit bedarf es keiner Zustimmung!). Wenn sich zudem auch ein Anspruch hinsichtlich einer Grundbucheintragung begründen lässt, muss auch dieser von dem bzw. den Erben erfüllt werden.
Ob Sie die Eintragung am Ende tatsächlich beanspruchen können, lässt sich an dieser Stelle allerdings nicht abschließend beurteilen.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass der damalige Vertrag gegenstandslos wird, wenn ein Fall der Sonderrechtsnachfolge eintritt: Das heißt, sollte das Grundstück an einen Dritten veräußert werden, tritt dieser Dritte nicht in die Pflichten des Rechtsvorgängers ein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt