Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abwasser Beitrag

7. Dezember 2011 14:48 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir wohnen auf einem Aussiedlerhof und sind jetzt verpflichtet unser Abwasser des Haushalts nicht mehr auf die bewirtschafteten Flächen auszubringen. Uns wurde Nahe gelegt, eine 170m lange Druckleitung auf eigene Kosten zu verlegen. Wir können den größten Teil auf eigenen Grundstück fahren ca. 30m müssen aber auf öffentlichem Boden laufen. Hier hat sich die Stadt großzügeriger Weise bereit erklärt das wir neben dem geteerten Feldweg entlang fahren können und nicht die Straße aufmachen müssen. Hier können wir dann an den öffentlichen Kanal anschließen. Jetzt möchte die Stadt von uns einen Abwasser Beitrag für einen Anschluss an den öffentlichen Kanal, sowie einen biologischen Teil. (lt. Schreiben entfällt der mechanische Teil da eigene Abwasserbeseitigungseinrichtungen geschaffen werden?!?!?) Es steht eine Gesamtsumme von 6000 Euro offen. Die Stadt hat in ihrem Ermessen einen privaten Anteil des gesamten Grundstücks mit 1300qn beitragspflichtige Fläche berechnet. Das gesamte Regenwasser muss (lt. Baugenehmigung des Jahres 2000) oberirdisch versickern und gelangt nicht ins Kanalnetz.Sollten die gesamten Kosten 10000 Euro übersteigen wird ein Zuschuß vom Land in Höhe von 30% des übersteigenden Anteils gewährt!
Kann die Stadt verlangen das die Kosten der Bauherr selbst zu tragen hat? Ist der Abwasserbeitrag gerechtfertigt? Muss ich die Fläche von 1300qm tolerieren obwohl kein Garten angelegt ist sondern dieser als Pferdekoppel genutzt (Pensionspferdehaltung) wird?

7. Dezember 2011 | 17:25

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

In der Sache selbst bitte ich Sie, mir den Bescheid der Stadt ohne weitere Kosten für Sie per E-Mail: p.dratwa @ t-online.de oder per Fax: 0211 35590816 zur Verfügung zustellen, damit ich Ihnen in der Sache konkret weiterhelfen kann. Auch bitte ich um Erklärung, worauf sich der Zuschuss vom Land in Höhe von 30% des übersteigenden Anteils beziehen soll, falls die gesamten Kosten 10.000,00 € übersteigen. Klar ist auf jeden Fall, dass Ihnen Abwassergebühren für das Niederschlagswasser im Rahmen der sog. gesplitteten Abwassergebühr nicht berechnet werden können, da das Regenwasser in Ihrem Fall nicht ins Kanalnetz gelangt und zulässigerweise auf Ihrem Grundstück versichert.

Generell ist folgendes auszuführen:

Für die Herstellung eines Abwasserhausanschlusses wird gemäß der jeweiligen städtischen Schmutzwasserbeitragssatzung ein Anschlussbeitrag erhoben.

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Größe und Bebaubarkeit des Grundstückes sowie der Geschossigkeit des Gebäudes. Die so ermittelte Beitragsfläche multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Satzung ergibt, ergibt dann den Anschlussbeitrag.

Die Abwasserbeiträge sind zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Schmutzwasserbeseitigung und zur Niederschlagswasserbeseitigung zu entrichten.
Der Abwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für die Berechnung des Abwasserbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung wird die Grundstücksgröße (Fläche) mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse abhängig ist.

Die genauen Einzelheiten der Verteilungsregelung ergeben sich aus der jeweiligen Abgabensatzung bezüglich der Abwasserbeseitigung. Der Abwasserbeitrag errechnet sich durch Multiplikation der ermittelten beitragspflichtigen Flächen mit den in der Satzung festgeschriebenen Beitragssätzen.

Wie oben ausgeführt, bitte ich Sie, mir zwecks konkreter Hilfe, den Bescheid per Mail oder Fax zur Verfügung zustellen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER