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Abtretung von Gesellschaftsanteilen über Gewinnausschüttung

17. Januar 2015 18:19 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


16:32

Person A hat eine GmbH an der sie aktuell 100% der Anteile besitzt. Person A ist bisher gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer.

Nun möchte Person B in die Gesellschaft einsteigen und vom Eintrittsdatum an 50% der Anteile übernehmen. Vor dem Eintrittsdatum wird eine aktuelle Wertermittlung der GmbH durchgeführt, um eine Gesamtsumme zur Kalkulation festzulegen.

Die 50% der Anteile sollen von Person B über die zukünftige, jährliche Gewinnausschüttung an Person A getilgt werden, bis die Gesamtsumme der oben genannten Wertermittlung der Anteile erreicht ist.

Beispielrechnung mit fiktiven Zahlen:

Wertermittlung der GmbH (vor Eintritt von Person B in die Gesellschaft):
100.000 €

Absoluter Anteil an der Gesellschaft, den Person B erwerben möchte wäre damit 50.000 €.

Diese 50.000 € sollen durch jährliche Gewinnausschüttungen, die in ihrer Höhe flexibel sein sollen, an Person A getilgt werden. Die Laufzeit der Tilgung ist unbegrenzt bzw. bis die o. g. Gesamtsumme von 50.000 € erreicht ist.


Frage:

1. Ist diese Vorgehensweise theoretisch möglich?
2. Welche steuerrechtlichen Aspekte müssen Person A und B berücksichtigen?
3. Wie könnte eine entsprechende Formulierung für den Gesellschaftsvertrag bzgl. der Stammeinlagen / des Stammkapitals in diesem Falle lauten?

17. Januar 2015 | 19:47

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.

Zu Ihren Fragen
1) theoretisch handelt es sich bei entsprechender Vertragsgestaltung um einen kreditierten Verkauf von Geschäftsanteilen. Sie gewähren insoweit Ihrem neuen Geschäftspartner und Erwerber Ihres hälftigen Gesellschafteranteils unbestimmten Zahlungsaufschub bzw. ein Darlehn in besagter Höhe.

2) Steuerrechtlich sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Die Übertragung des Gesellschaftsvertrages darf nicht dergestalt sein, dass es einer Schenkung gleichkommt und damit ggf. Schenkungssteuer anfallen würde. Dem ist aber recht leicht zu begegnen, indem man in jedem Fall einen Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil bestimmt.
Im Weiteren unterfallen die Ausschüttungen an die Gesellschafter zuerst bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuer und beim Gesellschafter erneut der Besteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung.
Soweit die Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer fungieren, wirken die Geschäftsführergehälter bei der Gesellschaft gewinnmindernd, jedoch bei den Geschäftsführern als Einkünfte auch unselbstständiger Arbeit.

3) Ein Einfließen in den Gesellschaftsvertrag Ihres Vorhabens halte ich für wenig hilfreich, da der Gesellschaftsvertrag das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft regelt, nicht aber die vertragliche Beziehung der Gesellschafter untereinander. Nach Ihrer Darstellung kommt es Ihnen aber auch nicht auf eine Sicherung des abzugebenden Gesellschaftsanteils an. Die Stammeinlage an die Gesellschaft wurde ja schon durch Sie selbst erbracht, und eine Kapitalerhöhung mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters ist nicht gewollt.
Eine eventuelle Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Dazu muss der Gesellschaftsvertrag möglichst genau bestimmen unter welchen Voraussetzungen dies ggf. der Fall sein soll und welche Rechte und Verpflichtungen damit auf beiden Seiten einhergehen.
Zudem ist der neue Gesellschafter ja nicht gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, sondern vielmehr dem A. Hier besteht insoweit ein Darlehnsvertrag über den Kaufpreis nach den Regeln der §§ 488 ff. BGB . Hierin kann bestimmt werden, dass der Darlehnsnehmer bei Gewinnausschüttung an ihn verpflichtet ist, seine Darlehnsverpflichtung gegenüber dem Darlehnsgeber A in entsprechender Höhe zu erfüllen hat. Eine Abtretung dieser Gewinnausschüttungsansprüche kann ggf. auch an A abgetreten werden.
In diesem Zusammenhang kann ich mir auch eine Bestimmung der Stimmrechte aus dem Gesellschaftsanteil mit Begleichung und Abtretung noch bestehender Ansprüche vorstellen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die rechtssichere Ausformulierung von Gesellschaftsverträgen oder Bestandteilen derartiger Verträge den Rahmen dieser Art der Online-Beratung bei weitem übersteigt. Hierzu wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2015 | 11:55

Sehr geehrter Herr Wehle,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Bearbeitung unseres Anliegens!

Wir haben hierzu noch ein paar Verständnisrückfragen, welche wir Ihnen im Nachfolgenden kurz stellen möchten:

- Sie schreiben:
theoretisch handelt es sich bei entsprechender Vertragsgestaltung um einen kreditierten Verkauf von Geschäftsanteilen.

Frage:
Auf welchen Vertrag nehmen Sie hier Bezug? Auf den Gesellschaftsvertrag?


- Sie schreiben:
Die Übertragung des Gesellschaftsvertrages darf nicht dergestalt sein, dass es einer Schenkung gleichkommt und damit ggf. Schenkungssteuer anfallen würde. Dem ist aber recht leicht zu begegnen, indem man in jedem Fall einen Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil bestimmt.

Frage:
Müsste dieser Punkt (Kaufpreis für Gesellschaftsanteil) im Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden, oder aber in einer entsprechenden Anteilsabtretung?


- Sie schreiben:
Eine eventuelle Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Dazu muss der Gesellschaftsvertrag möglichst genau bestimmen unter welchen Voraussetzungen dies ggf. der Fall sein soll und welche Rechte und Verpflichtungen damit auf beiden Seiten einhergehen.

Frage:
Wäre es Ihre Empfehlung, dass wir eine eventuelle "Einziehung von Geschäftsanteilen" mit in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen?


- Sie schreiben:
In diesem Zusammenhang kann ich mir auch eine Bestimmung der Stimmrechte aus dem Gesellschaftsanteil mit Begleichung und Abtretung noch bestehender Ansprüche vorstellen.

Frage:
Wäre es Ihre Empfehlung, dass wir das in den Gesellschaftsvertrag mit aufnehmen?


Vielen herzlichen Dank schon mal und beste Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2015 | 16:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich gern wie folgt beantworte.

Nein, nicht den Gesellschaftsvertrag, dieser hat meiner Ansicht nach nichts mit der Abtretung bzw. dem Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft zu tun und muss nur entsprechend als Verfügung des Verpflichtungsgeschäfts entsprechend angepasst bzw. geändert werden. Ich meine einen Kaufvertrag über die GmbH-Anteile. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit nach § 15 GmbHG dern notriellen Beglaubigung.

Hinsichtlich Ihrer 2. Nachfrage scheine ich mich etwas verworren ausgedrückt zu haben. Nach Ihrer Schilderung kommt es Ihnen nicht darauf an, wann Sie eine Gegenleistung für die Abgabe der GmbH-Anteile erhalten. Insoweit könnte ein Dritter (die Finanzverwaltung) auf die Idee einer versteckten Schenkung kommen. So mein Grundgedanke hinsichtlich der von Ihnen beschriebenen theoretischen Absicht. Hier könnten dann ggf. Schenkungssteuern anfallen, was nicht unbedingt sein muss bei entsprechend angepasster Vertragsgestaltung des verpflichtenden Übertragungsgeschäftes. Einfache Lösung dafür, wäre ein gestundenter Kaufpreis mit Sicherungsabtretung der Stimmrechte und/oder Gewinnausschüttungsansprüche. Dies ist nur eine grobe Darstellung/Vorschlag der bestehenden Möglichkeiten. Das will heißen, alles was auf die Rechte des künftigen Mitgesellschafters gegenüber der Gesellschaft Einfluss haben wird/kann verursacht eine entsprechende Bestimmung/Änderung des Gesellschaftsvertrages. Grundlage dafür ist jedoch ein abstraktes Veräußerungsgeschäft.

Die von mir angesprochene Regelung der Einziehung ist insoweit nur ein meinerseits vorgeschlagenes bzw. mögliches Sicherungsinstitut, für den Fall, dass es zu keiner Einigung der beiden gleichberechtigten Gesellschafter bezüglich einer Gewinnausschüttung in der abzuhaltenden Gesellschafterversammlung kommt. Diese Maßnahme wäre zusammen mit einer Bestimmung über die Stimmrechte im Übertragungsvertrag zu vereinbaren und entsprechend als bindenden Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag einfließen zu lassen.

Ebenso verhält es sich mit der angesprochenen Problematik der Stimmrechte.

Stellen Sie sich vor, Sie tun gar nicht von den von mir vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen und mit Übertragung der Anteile, hat Ihr Geschäftspartner ebenso wie Sie 50% der Stimmrechte und kann damit jegliche Maßnahme der Gesellschaft blocken bzw. ablehnen, ohne dass Sie jemals auch nur einen Cent gesehen haben werden.
Von daher empfiehlt es sich, Ihr Vorhaben einmal ausführlichst in einem persönlichen Gespräch mit einem versierten Rechtsanwalt zu besprechen. Sicherlich gibt es noch eine weitere Vielzahl von Möglichkeiten der Gestaltung zu Ihrer Idee.

Gern stehe ich Ihnen auch außerhalb dieses Portals, auch unter Anrechnung des hier entrichteten Entgeltes, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

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