Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Über eine Einschätzung, ob ein Einspruch bei Vorliegen des Bußgeldbescheids, Aussicht auf Erfolgt hat, würde ich mich freuen.
Die Abstandsmessung auf Autobahnen erfolgt mittels Videoaufnahme, die später von den Beamten gesichtet wird und der Abstand errechnet wird. Ob auf dem entsprechenden Video, welches erfahrungsgemäß die letzten 500 m vor der Messung erfasst, zu erkennen ist, dass der betreffende Fahrer sich so verhalten hat, wie Sie schildern, können derzeit nur Sie sagen. Sollte das der Fall sein, dann sehe ich gute Erfolgschancen bei einem Einspruch. Ebenso sehe ich gute Erfolgschancen, soweit Sie einen Zeugen benennen können, der ihre Ausführungen bestätigen kann. Sollte jedoch auf dem Video nicht zu erkennen sein, was Sie vortragen und Sie auch keine Zeugen für Ihre Schilderungen haben, so sieht es entsprechend schlecht aus.
Alternativ können Sie einen Anwalt damit beauftragen, Akteneinsicht (u. A. auch in das Messvideo) zu nehmen und so vorab prüfen, ob ein Einspruch Sinn macht. Sie selbst erhalten jedoch keine Akteneinsicht, das kann nur ein Rechtsanwalt für Sie tun.
Eine weitere Frage zur Formalie: ich würde mich jetzt selbst als Person die Auskunft erteilt und als Fahrer auf dem Bogen nennen. Korrekt?
Ob die Einräumung der Fahrereigenschaft Sinn macht, kann ich für Sie nicht entscheiden, da ich das Foto nicht kenne. Soweit Sie jedoch sicher sind, selbst gefahren zu sein und Sie sich selbst auf dem Bild erkennen, spricht nichts dagegen, die Fahrereigenschaft einzuräumen. Im Übrigen aber ist Ihre These korrekt.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
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