Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist der Ehemann bereits durch die gesetzlichen Regelungen abgesichert. Es ist zwar so, daß die Bank in der Regel für die restliche Darlehensschuld beide Schuldner in Anspruch nehmen kann (so die normale Regelung der Gesamtschuldnerschaft bei Bankkrediten).
Wenn allerdings der Ehemann auch die zweite Hälfte der Schuld begleichen würde, obwohl die Ehefrau diesen Teil zu tragen hätte geht die Forderung der Bank nach § 426 Abs. 2 BGB
auf Ihn über.
Mit anderen Worten: Im Innenverhältnis kann der Ehemann von der Ehefrau Ausgleich der Hälfte der Darlehensschulden fordern, da die Ehefrau verpflichtet ist, die Hälfte der Darlehensschuld zu begleichen (Forderungsübergang).
Für diesen Forderungsübergang muß der Ehemann nichts weiter unternehmen, er geschieht kraft Gesetzes, wenn der Ehemann die komplette Darlehensschuld aufgrund der Forderung der Bank tilgen würde. In diesem Fall kann der Ehemann den entsprechenden Anteil der Forderung gegen die Ehefrau geltend machen.
Eine zusätzliche Absicherung könnte erreicht werden, wenn die Ehefrau Ihren Zahlungsanspruch auf die LV bereits vor Fälligkeit abtritt.
In der von Ihnen geschilderten Konstellation wäre es wohl am sinnvollsten wenn der Anspruch an die Bank abgetreten wird und der Versicherung dies auch mit mitgeteilt wird, damit eine Auszahlung nicht an die Ehefrau sondern direkt an die Bank erfolgt. Für diese Abtretung ist natürlich die Zustimmung der Ehefrau erforderlich.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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17. Juni 2011
|
10:56
Antwort
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