Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Meines Erachtens gibt es sie, die "dritte" Lösung.
Im BFH-Beschluß vom 23.8.1999 (GrS 1/97
) BStBl. 1999 II S. 778
hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass Aufwendungen eines Ehegatten, soweit sie auf das von ihm genutzte Arbeitszimmer entfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sind, auch wenn der andere Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist.
Auf diese Entscheidung, die Sie im vollen Wortlaut im Internet finden, können Sie sich meines Erachtens stützen.
Allerdings ist bei den einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen zu differenzieren:
Absetzbar sind lediglich die anteiligen Kosten für Renovierungsmaßnahmen am Gesamtgebäude (z.B. die Reparatur oder Erneuerung des Daches, der Haustür, der Außenfassade, der Heizung, der Fenster) und der Renovierung von Allgemeinflächen des Hauses (z.B. Flur, Diele, Treppenhaus). Werden ausschließlich Wohnräume renoviert, dürfen die Kosten nicht anteilig bei den Arbeitszimmerkosten angesetzt werden (FG Münster vom 26.3.1998, EFG 1998 S. 1000
).
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schoers,
den von Ihnen genannten BHF-Beschluss hatte ich auch schon gesehen und gelesen. Dort geht es um Anschaffungs- und Herstellkosten bzw. AFA. An den Anschaffungs- und Herstellkosten habe ich mich nicht beteiligt, auch nicht mein Mann, denn dieser bekam das Haus durch eine Schenkung seiner Eltern. Meiner Info nach sind Instandhaltungsmaßnahmen eines alten Hauses(Haus ist bald 40 Jahre alt) jedoch Werbungskosten ohne AFA und wenn absetzbar, dann sofort und in voller Höhe. Auch habe ich gelernt, dass zwischen Instandhaltungskosten, Modernisierungskosten und Renovierungskosten unterschieden werden muss.
Bei den Renovierungskosten habe ich keine Verständnisprobleme (diese sind unbeschränkt abzugsfähig), bei den Instandhaltungs- und Modernisierungskosten habe ich Verständnisprobleme:
Ich werde die Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für diese eine große Zimmer mit vielen Fenstern und vielen Türen alleine übernehmen.
Leider habe ich mehrfach im Internet lesen können, das „laufende Gebäudekosten" nicht absetzbar seien, und ich nehme mittlerweile an, Instandhaltungskosten gehören zu diesen "laufenden Gebäudekosten"?
(Ich konnte keine konkreten Informationen finden, wie neue Fenster und Türen zu behandeln sind.)
(Anteilige Kosten für Treppenhaus, Flur und neue Eingangstür möchte ich gar nicht absetzen, da mir dies für die geringe Ersparnis ein zu hoher Aufwand ist.)
Frage zu „Werden ausschließlich Wohnräume renoviert, dürfen die Kosten nicht anteilig bei den Arbeitszimmerkosten angesetzt werden (FG Münster vom 26.3.1998, EFG 1998 S. 1000
).":
Es geht nur um Kosten für dieses eine Zimmer. Das Zimmer, vorher Wohnraum meiner Schwiegereltern, steht jetzt leer und wird dann erst (nach Instandhaltung + Renovierung) zu meinem Arbeitszimmer. Oder darf ich aus dem Wohnzimmer kein Arbeitszimmer machen? Oder muss ich erst mein Arbeitszimmer nach unten verlegen, um dann während der Instandhaltung nicht arbeiten zu können bzw. es wieder vorübergehend in einen anderen Raum auslagern? Auf einer Baustelle kann ich schlecht arbeiten.
Ich hoffe Sie können mir bzgl. meiner Rückfragen noch ein wenig helfen?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist zwar zutreffend, dass der BFH-Beschluss nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrifft, der in der in der Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass bei dieser Sachlage, der Einkunftstatbestand Vorrang vor den Eigentumsverhältnissen hat, gilt m. E. aber ebenso für die bei Ihnen in Rede stehenden Aufwendungen.
Werden diese Aufwendungen von Ihnen getragen und betreffen sie ausschließlich das Arbeitszimmer, sind sie steuerlich abzugsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt