Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Basis des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:
Frage 1: Grundsätzlich stehen Sonderabschreibungen und „normale" Abschreibungen unabhängig nebeneiner (§ 7a Abs.4 EStG
). Die von Ihnen in der Vergangenheit geltend gemachte Sonderabschreibung für Sanierungsobjekte setzt aber zwingend voraus, dass die Gebäude bzw. Gebäudeteile nicht zu einem Betriebsvermögen gehören oder als Werbungskosten zu berücksichtigungsfähig sind (§ 10f Abs.2 S.1. EStG
).
Wenn man daran jetzt etwas ändert, ändert man auch rückwirkend die Bemessungsgrund-lage für die in der Vergangenheit geltend gemacht Sonderabschreibungen, aus der dann die Bürofläche heraus zurechnen wäre. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in ihrem Sinne sein kann, schon weil dann sehr viele Bescheide für die Vergangenheit zu korrigieren sein könnten.
Frage 2: Ihre Frage zielt auf die Regelung des § 8 EstDV, nach der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile wahlweise auch als Privatvermögen behandelt werden dürfen, wenn sie weniger als €20.500 wert sind und nicht mehr als 1/5 des „gemeinen Wertes" des gesamten Grundstücks ausmachen. Der „gemeine Wert" wird immer durch den „Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks zu erzielen wäre" (§ 9 Abs.2 BewG
). Sie müssen also den aktuellen Verkehrswert der ETW als Bezugsgröße nehmen. Wenn sie wegen dieser Frage nicht unbedingt ein Verkehrswertgutachen bei einem Bausachverständigen beauftragen wollen, schauen Sie einfach auf dem lokalen Immobilienmarkt nach, welche Preise für eine ähnliche Wohnung dort momentan zu erzielen sind.
Frage 3: In einer Einnahme-Überschussrechnung dürfen natürlich nur Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter auftauchen, die auch zum Betriebsvermögen gehören. Wenn das Zimmer im Privatvermögen verbleiben darf, und sie ihr etwaiges Wahlrecht aus § 8 EStDV
in diese Richtung ausüben, taucht es überhaupt nicht in der EÜR auf, weil es dann nicht zum Betriebsvermögen gehört, sonder Privatvermögen ist. Wenn das Zimmer dagegen entweder notwendiges Betriebsvermögen ist, weil die Voraussetzungen des § 8 EStDV
nicht vorliegen oder weil sie Ihr etwaiges Wahlrecht aus § 8 EStDV
in diese Richtung ausüben, wäre, wie schon von Ihnen richtig gesehen zu verfahren. Allerdings sollte man das wohl nur für Veranlagungszeiträumen tun, ab denen die Sonderabschreibung gem. § 10f EStG
nicht mehr möglich ist, die ja auf das Kalenderjahr des Erwerbes und die neun folgenden Kalenderjahre beschränkt ist.
In der mir vorliegenden Fassung von § 10f EStG
(VZ 2015) ist übrigens nur die Rede von 9% und neun Jahren. Es kann aber sein, dass sich diese Wert für frühere Jahre (=Veranlagungszeiträume), wie von Ihnen dargestellt verhalten, was ich leider nicht prüfen kann, da im Sachverhalt nicht angegeben wird, um welche Veranlagungszeiträume es eigentlich geht.
Bei Verständnisfragen dieser sicherlich nicht einfachen Materie haben Sie hier auch eine kostenlosen Nachfragefunktion, die ich aber bitte mit Bedacht zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn LLM.
Sehr geehrter Herr Jahn,
zunächst möchte ich mich sehr für die kompetente und auch für den Laien sehr gut verständliche Antwort bedanken.
Ich habe es nun so verstanden, dass - wenn wir die Denkmal-AfA in Anspruch nehmen - eine Zuordnung des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen nicht möglich ist bzw. nur dann, wenn es für die Denkmal-AfA aus dem Privatvermögen herausgenommen wird (was aber, wie von Ihnen schon richtig vermutet, nicht sinnvoll wäre).
Aufgrund Ihrer Antwort zu Frage 2 scheidet die Option des wahlweisen Verbleibs des betrieblich genutzten Arbeitszimmers im Privatvermögen ebenfalls aus.
Mithin wird das Arbeitszimmer also privat bleiben.
Meine Nachfrage: Wäre es dann möglich, dass statt mir mein Ehepartner, der vermutlich ab demnächst eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, jedoch überwiegend von zu Hause aus tätig sein wird, Raumkosten und AfA für die Anschaffungskosten in seiner Anlage N angibt (ohne die Denkmal-AfA zu tangieren)?
Für eine kurze Rückantwort bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar können auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ansetzten (§9 Abs.5 EStG
), das gilt aber nur, wenn "...für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dann auch nur mit einem Wert von €1.250 p.A., - außer das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit", (§ 4 Abs.5 Ziff. 6b EStG
), dann ggf. auch mehr.
Das heißt, dass eine "überwiegende Tätigkeit" vom Home-Office für dessen steuerliche Anerkennung so nicht ausreicht, sondern es muss wirklich der einzige Arbeitsort sein.
Schönes Restwochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. A. Jahn