Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Basis Ihrer Angaben wie folgt:
1. Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Nettowert von 410 Euro übersteigen, können nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden, sondern müssen auf ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
2. Die Abschreibungen von Computern, Servern orientiert sich grundsätzlich an der gängigen Lebensdauer dieser Geräte.
Ausgehend von der Afa Tabelle des Bundesfinanzministeriums gelten folgende Abschreibungssätze
6.14.3.1 Großrechner 5 J 20,00% 7 J 14,29%
6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer 4 J 25,00% 3 J 33,33%
Je nach Größe des Servers bzw. soweit eine Einstufung als Workstation liegt die Abschreibung zwischen 3 und 7 Jahren. Aufgrund der Größenordnung und der Verwendung würde ich hier eher zu einer drei jährigen Abschreibungsfrist tendieren, wobei dies aber von der Lebens- bzw. Nutzungsdauer eines Servers abhängig ist.
3. Für eine Internetseite (Homepage) existiert eine solche Angabe im Rahmen einer Afa Tabelle nicht. Auch ist zweifelhaft, ob eine kurze Abschreibung hier zulässig ist, da diese auf längere Sicht für den Gewerbetrieb genutzt wird. Ausgehend von § 7 Abs. 1 EStG
ist für die Abschreibung eines Firmenwertes als immaterielles Wirtschaftsgut eine Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen. Bei einer Internetseite würde ich ebenfalls von einem solchen Zeitraum ausgehen. Soweit Sie hier eine exakte Angabe speziell für Ihre Steuererklärung benötigen empfehle ich Ihnen beim örtlichen Finanzamt nach den konkreten Abschreibungssätzen nachzufragen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Zu der Internetseite: Habe ganz vergessen, dass ich diese von privat gekauft habe, ändert dies etwas daran?
Nein, soweit Sie eine Rechnung oder einen Belege/Ouittung/Kontoauszug haben nicht. Dann kann der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.