Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als AfA können Sie nur die Kosten des Rechtsvorgängers geltend machen. Sofern diese nicht mehr ermittelt werden können, hat das FA grundsätzlich recht und kann die Geltendmachung von AfA verweigern. Insbesondere ein geschätzter Wert aufgrund des gegenwärtigen Wertes des Grundstückes kann nicht angesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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