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Abschreibung Gebäude nach Schenkung

15. September 2017 10:36 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Kann ich eine geerbte Wohnung abschreiben, wenn über die Herstellungskosten keine Aufzeichnungen vorhanden sind und das Finanzamt die 2%-ige Abschreibung nicht anerkennt?

Sie können als Absetzung für Abnützungen nur die Kosten Ihres Rechtsvorgänger geltend machen. Wenn Sie diese nicht mehr herausfinden können kann das Finanzamt die Abschreibung verweigern.

Ich habe im Jahr 2006 eine Wohnung aus dem Jahr 1967 geschenkt bekommen und vermiete diese. Bisher war diese Wohnung privat genutzt und es hat keine Abschreibung stattgefunden. Der Schenker ist inzwischen verstorben und es gibt keinerlei Unterlagen über die Herstellungskosten. Ich habe daher einen Wert für die Wohnung geschätzt und diesen dann mit 2% abgeschrieben. Das Finanzamt erkennt dies nicht an, lehnt jegliche Abschreibung ab und nimmt auch keine eigene Ermittlung des Wertes vor. Ich weiß, daß die 50 jährige Abschreibungsdauer jetzt bald vorbei ist, aber es sind für mehrere Jahre noch Steuererklärungen strittig und daher für mich nicht ganz unwichtig. Welche Rechtsgrundlagen können mir hier helfen oder scheidet in diesem Fall eine Abschreibung aufgrund fehlender Unterlagen aus ?

15. September 2017 | 10:57

Antwort

von


(73)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als AfA können Sie nur die Kosten des Rechtsvorgängers geltend machen. Sofern diese nicht mehr ermittelt werden können, hat das FA grundsätzlich recht und kann die Geltendmachung von AfA verweigern. Insbesondere ein geschätzter Wert aufgrund des gegenwärtigen Wertes des Grundstückes kann nicht angesetzt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

ANTWORT VON

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