Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zu Frage 1.: Ein derzeitiger Abschiebestopp seitens GB ist dem Unterzeichner nicht bekannt. Zwar ist insbesondere die wirtschaftliche Lage in Simbabwe immer noch angespannt und führt bei Vorliegen ernsthafter Gefahren immer wieder zu Aussetzungen der Abschiebung. Ein generelles Abschiebeverbot liegt allerdings nicht vor. Im Jahre 2005 wurde dies kurzzeitig eingeführt, jedoch wieder aufgehoben.
Es ist aber bei Verschärfung der Lage jederzeit möglich, dass ein solches generelles Verbot wieder eingeführt wird.
Zu Frage 2.: Mit einem abgelaufenen Pass ist eine Abschiebung nicht möglich. Allerdings ist es aufgrund der abgegebenen Dokumente seitens des Mannes für die Ausländerbehörden ohne weiteres möglich bei der Botschaft Simbabwes Passersatzdokumente zu besorgen, mit denen eine Ausreise vollzogen werden kann. Sollte dies nicht gelingen, würde er zunächst eine Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung bekommen, da diese aus praktischen Gründen nicht möglich ist. Eine Duldung wird gem. § 60 a AufenthG
erlassen und ist kein Aufenthaltstitel, d.h. der Duldungsinhaber ist weiter zur Ausreise verpflichtet und wird sobald ein Pass oder Passersatz vorliegt das Land verlassen müssen. Eventuell kann man dann mit der Ausländerbehörde sprechen, um noch eine freiwillige Ausreise in die Wege zu leiten, allerdings wird dies aufgrund des Untertauchens schwierig. Es hätte jedenfalls den Vorteil, dass die Abschiebekosten minimiert würden und keine oder zumindest eine kürzere Sperre bezüglich einer Wiedereinreise ausgesprochen würde.
Zu Frage 3.: Ebenso wie bei Frage 1 gibt es auch in der BRD kein generelles Abschiebeverbot für Simbabwe. Dies gilt umsomehr als dass die möglichen Gründe gegen eine Abschiebung auf dem spezifischen Verhältnis zwischen GB und Simbabwe als ehemaliger Kolonie liegen. Für andere länder können konkrete Abschiebungshindernisse deswegen nicht übernommen werden. Auch die BRD sieht deshalb die Gefahr in Simbabwe nicht so groß an, als dass ein genrelles Abschiebeverbot erlassen würde.
Zu Frage 4.: Es kommt hier ganz konkret auf die angegebenen Asylgründe an und ob diese für Asylgewährung ausreichen. ANsonsten gebe es die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages gem. § 71 AsylVfG
, für das aber neue Asylgründe im Vergleich zum ersten Asylantrag geltend gemacht werden müssen. In der Sache selbst sieht es so aus, dass eine Ausreise nach GB wohl unumgänglich ist, da er über dieses Land als sicheres Drittland in die BRD eingereist ist und somit auch hier ein Asylantrag zu stellen ist. Eine freiwillige Ausreise dorhin ist immer besser als zu warten bis die Abschiebung vollzogen wird. Auch sind die Chancen in GB für die Asylgewährung aufgrund der oben genannten politischen Verhältnisse besser als in der BRD. Es gäbe auch die Möglichkeit zu warten bis der Pass abgelaufen ist und dann sich darauf zu berufen, dass man nicht ausreisen könne, allerdings stehet dem das Risiko gegenüber, dass die Botschaft Ersatzdokumente ausstellen wird. Mit jedem weiteren Untertauchen wir die Sache auch schwieriger. M.E. wäre die beste Alternative deshalb eine freiwillige AUsreise nach GB.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
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