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Abschiebung - Wie ist eine Fristsetzung zu beantragen ?

3. Juli 2006 23:44 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


07:28

Eine Bekannte von mir ist im Jahre 2004 aus Deutschland in die Ukraine abgeschoben worden wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung und wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit.
Meine Fragen hierzu:
Eine Frist wurde damals nicht gesetzt. In dem mir vorliegenen Schreiben heisst es: Sie haben das Recht, beim Ausländeramt [...] entsprechende Anträge auf nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung zu stellen.
Wie ist eine Fristsetzung zu beantragen ?
Wird meine Bekannte die damaligen Kosten der Abschiebung bezahlen müssen bevor über eine Fristsetzung entschieden wird ?
Macht es Sinn wenn sie mir eine Vollmacht erteilt damit ich in ihrem Namen in Deutschland mit der Ausländerbehörde kommunizieren kann ?
Vielen Dank für die Antwort.

4. Juli 2006 | 00:01

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Nach § 11 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet.

Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
Von den Kosten der Abschiebung ist in § 11 AufenthG nicht die Rede.

Die Befristung sollte daher über einen beauftragten Kollegen bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2006 | 23:18

Nein, sie ist nicht nach § 58a abgeschoben worden. Sie ist wie erwähnt wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung (abgelaufenes Visum) und wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit (finde jetzt den entsprechenden Paragraph nicht).
Kann die Befristung ausschliesslich von einem Anwalt gestellt werden, oder kann sie es evtl. selber machen bzw. eine von ihr bevollmächtigte Person in Deutschland ?
In den Schreiben von der Ausländerbehörde heisst es ausserdem: Zitat: "Die Kosten der Abschiebung sind gemäß §§ 81 ff. AuslG von ihnen zu tragen." Zitat ende.
Was ist denn nun richtig ? Muss sie bei Befristungsantrag die damaligen Kosten erstatten oder nicht ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2006 | 07:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. Hierzu kann sich auch ein Dritter schriftlich verpflichten. Dieser haftet dann neben dem Ausländer für die Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Gesamtschuldner.

Aufgrund des Einreiseverbots sollte sich Ihre Bekannte bei der Stellung des Befristungsantrags vertreten lassen.
Das kann durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen. Die Vertretung durch einen Anwalt ist aber sinnvoller, da dieser Akteneinsicht nehmen kann.
Mit der zuständigen Ausländerbehörder sollte dann gleichzeitig die Zahlung der Abschiebekosten geklärt werden.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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