Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ich vermute mal, dass sie aus Angst vor Anwalt den Betrag bezahlt. Aber sie müsste doch Anspruch auf eine vernünftige Abrechnung haben, aus der sich der Rechnungsbetrag ergibt."
Wenn die Firma einen Restbetrag fordert, dann wird es sich vermutlich um eine Art Sanitätshaus handeln, welches Pflegebedürftigen die Pflegematerialen leih-/mietweise zur Verfügung stellt.
Nach Ihrer Schilderung wird hier nur ein Kommunikationsproblem vorliegen.
Ich weiß nicht, auf welche Art Ihre Freundin "den Anbieter mehrfach gebeten eine detaillierte Abrechnung zu schicken" hat, aber wenn dies schriftlich und nachweisbar geschehen sein sollte, so kann sie unter Verweis auf diesen Schriftwechsel eine konkrete Berechnung einfordern, Ihre Gegenrechnung darlegen und die Klärung der Angelegenheit ohne Anwaltsbeteiligung in Aussicht stellen, wenn sie denn überhaupt Erbin geworden ist (siehe glleich unten).
Allerdings ist hier auch bereits unnütz Zeit verstrichen ("vor gut einem Jahr verstorben"), ohne dass bezüglich der "Leihmatratze" etwas wirklich Sinnvolles geschehen wäre, wobei sich natürlich auch zuvörderst die Frage stellt, was damit genau passiert ist.
Normalerweise wird nach dem Tod des Pflegebedürftigen mit dem Sanitätshaus und ggf. der Pflegekasse direkt die Rückgabe der Leihmaterialen abgewickelt. Dies scheint hier unterblieben zu sein. Warum ?
Nach dem Tod des Berechtigten ("Nach Abzug von Krankenkassen- und Eigenleistung") wird der Pflegegegenstand naturgemäß nicht mehr benötigt, sodass vermutlich auch nichts in Abzug gebracht werden kann.
Rückgabe wäre daher die einfachste und sinnstiftenste Option gewesen.
Ist die Matratze mittlerweile "verschwunden" besteht aller Wahrscheinlichkeit auch eine Restforderung des Verleihers, der diese sicherlich auch konkret beziffern kann und wird ( Abschreibung in Bezug auf Nutzungsdauer). Dabei wird es vor allem auf die Qualität der Matratze selbst ankommen (Raumgewicht, RG).
Diese Restforderung müsste Ihre Freundin ohnehin nur dann zahlen, wenn sie als Erbin vollständig in die Rechte und Pflichten ihrer Mutter eingetreten wäre. Ist sie das ?
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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