Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abrechnung Matratze von Pflegepatient

16. Mai 2024 18:20 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

die Mutter meiner Freundin ist vor gut einem Jahr verstorben. Die Matratze wurde 3 Jahre genutzt. Die Firma fordert nun einen Restbetrag von 453,33 Euro, aber nicht mit detailliert Abrechnung, sondern nur mit dem Betrag. Die Matratze kostet neu 734,33 Euro. Nach Abzug von Krankenkassen- und Eigenleistung kommt meine Freundin auf einen Restbetrag von 54,43. Außerdem wurde die Matratze 3 Jahre genutzt. Sie hat den Anbieter mehrfach gebeten eine detaillierte Abrechnung zu schicken. Dieser meldete sich aber nicht. Jetzt hat er sich mit Mahnungen oder Rückgabe der Matratze gemeldet. Außerdem will er diese Woche einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche einschalten. Ich vermute mal, dass sie aus Angst vor Anwalt den Betrag bezahlt. Aber sie müsste doch Anspruch auf eine vernünftige Abrechnung haben, aus der sich der Rechnungsbetrag ergibt.

Danke und viele Grüße

16. Mai 2024 | 19:20

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Ich vermute mal, dass sie aus Angst vor Anwalt den Betrag bezahlt. Aber sie müsste doch Anspruch auf eine vernünftige Abrechnung haben, aus der sich der Rechnungsbetrag ergibt."


Wenn die Firma einen Restbetrag fordert, dann wird es sich vermutlich um eine Art Sanitätshaus handeln, welches Pflegebedürftigen die Pflegematerialen leih-/mietweise zur Verfügung stellt.

Nach Ihrer Schilderung wird hier nur ein Kommunikationsproblem vorliegen.

Ich weiß nicht, auf welche Art Ihre Freundin "den Anbieter mehrfach gebeten eine detaillierte Abrechnung zu schicken" hat, aber wenn dies schriftlich und nachweisbar geschehen sein sollte, so kann sie unter Verweis auf diesen Schriftwechsel eine konkrete Berechnung einfordern, Ihre Gegenrechnung darlegen und die Klärung der Angelegenheit ohne Anwaltsbeteiligung in Aussicht stellen, wenn sie denn überhaupt Erbin geworden ist (siehe glleich unten).

Allerdings ist hier auch bereits unnütz Zeit verstrichen ("vor gut einem Jahr verstorben"), ohne dass bezüglich der "Leihmatratze" etwas wirklich Sinnvolles geschehen wäre, wobei sich natürlich auch zuvörderst die Frage stellt, was damit genau passiert ist.

Normalerweise wird nach dem Tod des Pflegebedürftigen mit dem Sanitätshaus und ggf. der Pflegekasse direkt die Rückgabe der Leihmaterialen abgewickelt. Dies scheint hier unterblieben zu sein. Warum ?

Nach dem Tod des Berechtigten ("Nach Abzug von Krankenkassen- und Eigenleistung") wird der Pflegegegenstand naturgemäß nicht mehr benötigt, sodass vermutlich auch nichts in Abzug gebracht werden kann.

Rückgabe wäre daher die einfachste und sinnstiftenste Option gewesen.

Ist die Matratze mittlerweile "verschwunden" besteht aller Wahrscheinlichkeit auch eine Restforderung des Verleihers, der diese sicherlich auch konkret beziffern kann und wird ( Abschreibung in Bezug auf Nutzungsdauer). Dabei wird es vor allem auf die Qualität der Matratze selbst ankommen (Raumgewicht, RG).

Diese Restforderung müsste Ihre Freundin ohnehin nur dann zahlen, wenn sie als Erbin vollständig in die Rechte und Pflichten ihrer Mutter eingetreten wäre. Ist sie das ?

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(950)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER