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Abnahme ETW

11. Dezember 2020 10:21 |
Preis: 60,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Ich habe in diesem Jahr eine ETW erworben, welche saniert wird. In den letzten Wochen sind immer wieder Verzögerungen im Baufortschritt aufgetreten. Seitens des Bauverantwortlichen habe ich mehrmals mündlich und auch schriftlich den 14.12. als Fertigstellungstermin genannt bekommen. Nach mehrmaligem nachfragen hat sich am 07.12 herausgestellt, dass der Termin nicht gehalten werden kann. Gemäß Vertrag ist der 31.12. der finale Fertigstellungstermin, dieser kann auch nicht gehalten werden.

Dem Bauverantwortlichen habe ich die Anmietung einer Zweitwohnung (Kosten trägt er) in Rechnung gestellt sowie die Einlagerungskosten der Möbel (Kosten trägt er nicht, da er nach seiner Ansicht nicht in Verzug ist).

Meine Fragen:

1. Stellt eine Verbringung einer EBK bereits eine Abnahme / Teilabnahme der Wohnung dar?
2. Kann der Bauträger verlangen, dass ich meine Möbel in die fertigen Räume stelle (hat er gemacht, damit er die Einlagerung nicht bezahlen muss).
3. Was ist generell zu empfehlen wie sich jetzt zu verhalten ist?

Das Haus ist unbewohnt mit Gerüst außen, so dass definitiv auch kein Versicherungsschutz für mein Mobiliar oder dergleichen bestehen würde.

Danke für eine Antwort

M. Dankert

11. Dezember 2020 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Nein, das ist noch keine Abnahme/Teilabnahme. Allerdings sollten Sie das auch stets dem Bauverantwortlichen gegenüber deutlich machen und auch dabei alle Mängel aufführen, die Ihnen auffallen.

2. Sie sind gemäß § 254 BGB zur Schadensminderung verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie die zu ersetzenden Ausgaben so niedrig wie möglich halten müssen. Dementsprechend kann der Bauträger von Ihnen verlangen, dass Sie die Möbel in die bereits fertiggestellten Räume stellen. Allerdings setzt das voraus, dass diese Räume sicher verschlossen und die Möbel dort von der Versicherung versichert werden können. Wenn das nicht der Fall ist, kann er es nicht von Ihnen verlangen.

3. In der Tat ist der Bauträger erst ab dem 31.12. in Verzug, erst ab dann wird er schadensersatzpflichtig. Ich empfehle daher, das mit Ihren Versicherungen zu besprechen und den Bauträger aufzufordern, die Sicherheit der Räume zu garantieren, natürlich gegen eine entsprechende Bürgschaft oder andere unbedingte Sicherheit. Auch sollten Sie den Vertrag auf Vertragsstrafenklauseln hin prüfen und ihn auch einem Anwalt zur Prüfung vorlegen, um Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden. Schlußendlich sollten Sie dem Bauträger in aller Deutlichkeit die Frist zum 31.12. setzen und Schadensersatz sowie Kündigung und Ersatzvornahme androhen. Allerdings sollten Sie das lieber einem Anwalt überlassen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden, da das komplizierter ist als es klingt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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