Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 4f
Bundesdatenschutzgesetz müssen Sie einen Bundesdatenschutzbeauftragten bestellen, wenn mehr als 4 Personen mit der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Ich gehe davon aus, dass Sie diese Zahl nicht erreichen, so dass aus diesem Grund ein Datenschutzbeauftragter nicht erforderlich ist.
Andernfalls müssten Sie entweder einen externen Datenschutzbeauftragten oder Sie bestellen einen internen Datenschutzbeauftragten, der aber über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen muss.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht können Sie aber durchaus Hinweispflichten unterliegen, insbesondere bei der Speicherung von personenbezogenen Daten, die für das Vertragsverhältnis nicht zwingend erforderlich sind. Hierfür sollten unbedingt auch die Vorschriften des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des TDG beachtet werden.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen die grundsätzlichen Informationspflichten, die Sie bei Betrieb eines Versandhandels treffen, bekannt sind (Impressumspflicht, Informationspflichten im Hinblick auf den Fernabsatz etc.).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben (und für ein wenig Beruhigung gesorgt zu haben).
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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13. Februar 2006
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18:01
Antwort
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