Guten Abend,
ich fürchte, das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen.
Wenn Sie die Unterlassungserklärung bereits abgegeben haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese begründet oder unbegründet war. Sie haben sich verpflichtet, künftig das bisherige Verhalten zu unterlassen und sind auch daran gebunden. Eine Möglichkeit, diese im nachhinein anzufechten, haben Sie leider nicht. Deshalb kann ich Ihnen auch nicht raten, gegen die Unterlassungserklärung vorzugehen.
Nur als Tip für das nächste mal: Wenn Sie Marken- oder Gattungsbezeichnungen abgeben, müssen diese richtig sein. Wenn dies nicht der Fall ist, verstoßen Sie gegen das Wettbewerbsrecht, auch wenn Sie in keinem direkten Konkurrrenzverhältnis zu dem Uhrenhändler stehen. Stellen Sie deshalb sicher, daß Ihre Angaben zutreffend sind.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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