Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Unabhängig davon, ob Sie als der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten haben, muss der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Dies haben Sie richtigerweise bereits erledigt.
Da Sie nicht Täter des Anbietens der betreffenden Datei gewesen sind haften Sie nicht für den Schadensersatz, denn der Anspruch auf Schadensersatz ist im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch verschuldensabhängig, d.h. nur der Täter haftet dafür.
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann aber keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (so das BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
„Sommer unseres Lebens", LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06
; oder das OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07
). Auch wenn dies immer wieder behauptet wird.
Wenn das Funknetz von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden kann, darf sich der Anschlussinhaber zwar nicht darauf zurückziehen, er habe mit der Urheberrechtsverletzung nichts zu tun. Der BGH ist in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens" aber trotzdem zu der Ansicht gekommen, dass es einem privaten Betreiber eines Funknetzes, und dazu gehört auch das Funknetz eines Vereines, jedoch nicht zugemutet werden kann, sein Netzwerk fortlaufend auf den neuesten Stand der IT-Sicherheit zu halten und dafür finanzielle Mittel aufzuwenden. Dies schien ja bei Ihnen trotz allem der Fall gewesen zu sein.
Die Überwachungs- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers ist deswegen allein an der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungstechnik zu messen, auch wenn die abmahnende Kanzlei die Wahlfeststellung, dass wenn Sie schon als Täter nicht haften, Sie dann auf jeden Fall als Störer zu haften haben, da Sie ja Ihre Kontrollpflichten verletzt hätten.
Eine Prüf- und Kontrollpflicht kommt aber selbst in Gruppen nur dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass solche Rechtsverletzungen stattfinden oder bereits stattgefunden haben.
Da bei Ihnen bisher keine Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben und die Möglichkeit nicht gegeben war besteht bei Ihnen auch keine gesonderte Kontroll- und Prüfpflicht.
Wenn wie in Ihrem Fall, Sie nachweisen können, dass der Router WPA2-gesichert war, dieses Passwort ein anders als das voreingestellte gewesen ist, die Notebooks im Safe eingeschlossen gewesen sind und niemand die Möglichkeit hatte an diese heranzukommen, so müssen Sie den Schadensersatz nicht zahlen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach § 97a UrhG
die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro gedeckelt werden. Bei der Abmahnung eines privaten Austauschs lediglich einer Musikdatei greift diese Begrenzung der Anwaltskosten in der Regel, da bei einfach gelagerten Schreiben nicht eine 1,3 Gebühr, sondern allenfalls eine 0,3 Gebühr anfallen würde. Die Verwendung von vorformulierten Massenabmahnschreiben fällt regelmäßig unter diesen Begriff.
Weitergehende Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern zwar behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch der Höhe nach begründet. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.
Sie haben daher die 650,00 € nicht zu zahlen und sollten aber auch der abmahnenden Kanzlei nicht zu viele Informationen über die tatsächlichen Umstände geben oder dies über einen im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt tun, um nicht dem Gegner bereits im Vorfeld die gesamte Strategie der Verteidigung zu offenbaren. Ihre Begründung würde auch in einem eventuellen Gerichtsverfahren einer Überprüfung standhalten und zu einer Klageabweisung führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwa die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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