Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten zuerst prüfen, ob die Kanzlei auch die gleichen Mandanten vertritt. Ein Download einer Episode kann auch von dem Rechteinhaber der darin enthaltenen Musik abgemahnt werden.
Wenn es aber stets der gleiche Mandant ist, können Sie nur einmal abgemahnt werden, die bereits abgegebene Unterlassungserklärung deckt auch den zweiten Fall ab, da er vor der Abgabe der Unterlassungserklärung passierte.
Allerdings schützt Sie das nicht vor den finanziellen Folgen, da Sie bei dem zweiten Download erneut die Episoden zum Download bereitstellten.
Finanziell haben alle drei Alternativen die gleichen Folgen. Schlechtergestellt wegen der Wiederholung werden Sie nicht, da die Unterlassungserklärung bei der Wiederholung noch nicht abgegeben war.
Die beste Alternative wäre, dass Sie für die Mitbewohnerin einen spezialisierten Anwalt einschalten und von diesem den Betrag herunterhandeln lassen. Die Gegenseite wird die Mitbewohnerin nicht einfach so aus dem Visier nehmen, da diese als Anschlußinhaberin das einfachste Ziel ist. Auch müßten Sie plausibel darlegen, warum Sie an zwei verschiedenen Orten die gleichen Werke herunterluden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt