Sehr geehrter Fragender,
ersteinmal vorausschickend: unter Gewerbetreibenden gibt es tatsächlich kein Widerrufsrecht, denn dieses steht nur Verbrauchern zu. Wenn Sie also gewerblich die Ware erworben haben, steht Ihnen das Widerrufsrecht nicht zu! Sie haben dann nur die üblichen Gewährleistungsrechte.
Das ist aber hier nicht das Problem:
Sie haben eine sehr kurze Fristsetzung zur Beantwortung des Schreibens des Anwaltes erhalten. Ich halte diese Frist auch für sehr kurz, aber nicht unüblich.
Wenn Sie das Schreiben vom 20.4. nicht erhalten haben, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Gegner einen Anspruch - sofern dieser berechtigt wäre - worauf ich gleich komme - anwaltlich durchsetzen kann. Es bedarf keiner Mahnung durch den Gegner selber.
Dieser darf sich zur Durchsetzung seiner Rechte eines Rechtsanwaltes bedienen.
Zu den Fragen 3-5 kann ich sagen, dass von hier aus nicht konkret beantwortet werden kann, wie Sie sich konkret verhalten sollen, hierzu wäre die Einsichtnahme in den Schriftsatz der Gegenseite notwendig.
Ich möchte jedoch pauschal sagen, dass eine Bewertung nur dann zurückgenommen werden muss, wenn diese nachweislich falsch ist. War der Gegner unfreundlich zu Ihnen, aggressiv oder ignorant, so handelt es sich um Tatsachen, die z.B. per Mails nachweisbar wären.
Anders sieht es mit der Rückerstattung aus, die er ja zu Recht verweigert hat, wenn Sie sich nur auf ein Widerrufsrecht berufen haben (und nicht wegen anderer Gründe) - siehe meine Einleitung.
Ob der Streitwert zu hoch ist, hängt im Einzelfall davon ab, wie groß ihre beiden Unternehmen sind, wie wichtig diese Abmahnung ist etc.
Allerdings sehe ich folgende Anknüpfungspunkte:
- ggf. sind nicht alle Bewertungen falsch und damit nicht abmahnfähig
- ggf. kann der Streitwert reduziert werden.
dies reduziert dann auch die gegnerischen Anwaltskosten
Daher dürfen Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung so abgeben, wie diese formuliert ist.
Sie dürfen aber auch auf keinen Fall das Schreiben ignorieren, da sonst eine einstweilige Verfügung über das Gericht drohen könnte, die dann teuer werden kann.
Ich rate Ihnen daher Folgendes:
Holen Sie sich schnellstmöglichst Hilfe bei einem Rechtsanwalt, der das Schreiben sich durchliest und die Unterlassungserklärung abwandelt und mit der Gegenseite verhandelt.
Gerne helfen wir Ihnen diesbezüglich weiter. Wir haben hier schon viele Mandanten vertreten, die ähnliche Probleme hatten.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
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