Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Eine Abmahnung kann nur gegen eine aktuelle Rechtsverletzung ausgesprochen werden. Wenn Sie also den Verkauf, die Herstellung bzw. der Vertrieb insgesamt nachweislich eingestellt haben, kann keine Abmahnung mehr ausgesprochen werden.
2. Anders sieht es mit Schadenersatzansprüchen aus. Diese könnten nach wie vor von den jeweiligen Inhabern der Marken geltend gemacht werden. Dazu müssten die Rechteinhaber allerdings einen Schaden nachweisen können.
Sollte diese Situation eintreten, rate ich Ihnen jedoch dringend die Konsultation eines Kollegen vor Ort, der Einsicht in alle relevanten Fakten erhält.
3. Was die Abmeldung Ihres Gewerbes angeht, so würde dies Sinn machen, um darzulegen, dass keine Aktualität der Verstöße mehr vorliegt. Allerdings geht es wohl eher darum, keine Rechtsverketzungen mehr zu begehen. Den generellen Betrieb eines Gewerbes kann Ihnen niemand untersagen. Da der Rechtsverstoß nun einmal begangen wurde, bleibt Ihnen nicht viel übrig, als abzuwarten, ob die Rechteínhaber sich bei Ihnen melden.
Zusammenfassend sieht es also wie folgt aus:
- Eine Abmahnung wäre wegen fehlender aktueller Rechtsverletzung nicht mehr relevant
- Schadenersatzansprüche wären nach wie vor denkbar.
- Eine Gewerbeabmeldung macht wenig Sinn (sofern Sie keine weiteren Verstöße begehen)
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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Aber durch eine Gewerbeabmeldung würde ich auch eventuellen Schadenersatzansprüchen die Grundlage entziehen, oder könnten diese trotzdem weiterhin an mich als Privatmann gestellt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Bitte verstehen Sie, dass eine ausführliche Erörterung der haftungsrechtlichen Fragen eine neue Frage darstellt und nicht von Ihrem Einsatz gedeckt ist. Soviel kann ich Ihnen jedoch zu dem Thema sagen:
Die Schadenersatzansprüche können auch an Sie als Privatmann gestellt werden. Insofern wäre eine Gewerbeabmeldung aus diesem Grund unnötig.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen.