Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abmahnung wegen Wortmarkenverletzung

| 29. Oktober 2006 19:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


20:06

Ich habe bis vor ca. einem Monat Aufkleber, T-Shirts, Caps usw. hergestellt und verkauft und dabei vermutlich (und unwissentlich) etliche (möglicherweise über 50) Copyrights bzw. Wortmarken verletzt. Es handelte sich dabei um Sprüche wie "60 und kein bißchen weise", "Endlich 18" usw.
Ich habe den Verkauf zwar gestoppt, aber die Herkunft kann jederzeit durch den Aufdruck auf der Verpackung leicht festgestellt werden. Der Verkauf erfolgte hauptsächlich über ebay.
Muß ich nach 1 Monat noch mit Abmahnungen rechnen oder kann nur "inflaganti" abgemahnt werden?
Da ich das Geschäft als 2. Standbein betreibe, wäre eine Gewerbeabmeldung kein Problem, erscheint dies sinnvoll?

29. Oktober 2006 | 19:52

Antwort

von


(137)
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Eine Abmahnung kann nur gegen eine aktuelle Rechtsverletzung ausgesprochen werden. Wenn Sie also den Verkauf, die Herstellung bzw. der Vertrieb insgesamt nachweislich eingestellt haben, kann keine Abmahnung mehr ausgesprochen werden.

2. Anders sieht es mit Schadenersatzansprüchen aus. Diese könnten nach wie vor von den jeweiligen Inhabern der Marken geltend gemacht werden. Dazu müssten die Rechteinhaber allerdings einen Schaden nachweisen können.
Sollte diese Situation eintreten, rate ich Ihnen jedoch dringend die Konsultation eines Kollegen vor Ort, der Einsicht in alle relevanten Fakten erhält.

3. Was die Abmeldung Ihres Gewerbes angeht, so würde dies Sinn machen, um darzulegen, dass keine Aktualität der Verstöße mehr vorliegt. Allerdings geht es wohl eher darum, keine Rechtsverketzungen mehr zu begehen. Den generellen Betrieb eines Gewerbes kann Ihnen niemand untersagen. Da der Rechtsverstoß nun einmal begangen wurde, bleibt Ihnen nicht viel übrig, als abzuwarten, ob die Rechteínhaber sich bei Ihnen melden.

Zusammenfassend sieht es also wie folgt aus:

- Eine Abmahnung wäre wegen fehlender aktueller Rechtsverletzung nicht mehr relevant
- Schadenersatzansprüche wären nach wie vor denkbar.
- Eine Gewerbeabmeldung macht wenig Sinn (sofern Sie keine weiteren Verstöße begehen)

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2006 | 19:59

Aber durch eine Gewerbeabmeldung würde ich auch eventuellen Schadenersatzansprüchen die Grundlage entziehen, oder könnten diese trotzdem weiterhin an mich als Privatmann gestellt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2006 | 20:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Bitte verstehen Sie, dass eine ausführliche Erörterung der haftungsrechtlichen Fragen eine neue Frage darstellt und nicht von Ihrem Einsatz gedeckt ist. Soviel kann ich Ihnen jedoch zu dem Thema sagen:

Die Schadenersatzansprüche können auch an Sie als Privatmann gestellt werden. Insofern wäre eine Gewerbeabmeldung aus diesem Grund unnötig.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen.

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hhifreich, kompetent und freundlich. Vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Elmar Dolscius »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Hhifreich, kompetent und freundlich. Vielen Dank!


ANTWORT VON

(137)

Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht